Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur gesundheitsbezogenen Lebensmittelwerbung vorgelegt. Wird der Verbraucher irregeführt, etwa durch eine Produktbezeichnung, oder wird dazu veranlasst zu glauben, dass das Produkt aufgrund seiner Aufschrift gesund ist, dem aber nicht so ist, es also eigentlich seine Gesundheit gar nicht positiv beeinflusst oder verbessert, dann muss das rechtlich unterbunden werden. Auch in diesem konkreten Sachverhalt machte das eine Klägerin der Beklagten zum Vorwurf.
Zuckerhaltiger Früchtequark so wichtig wie das tägliche Glas Milch?
Es ging um einen Früchtequark, den die Beklagte herstellt. Dieser trägt den Namen „Monsterbacke“. Nicht der Name stellt aus Sicht der Klägerin ein Problem dar, sondern vielmehr der Slogan, der diesem beigefügt ist und auf der Verpackung abgedruckt ist. Dieser lautet: „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ Ist dies tatsächlich unzulässig und verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 9 und 10 der sogenannten Health-Claim-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006), „weil der Werbeslogan sowohl nährwert- als auch gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel“ enthält, „weiter erforderliche Angaben“ aber fehlen? Der weitere Vorwurf, den die Klägerin erhebt, ist der der Verbraucherirreführung nach § 11 Abs. 1 LFGB. Die Argumentation der Klägerin fällt dazu folgendermaßen aus: Der Zuckergehalt dieses Früchtequarks stimmt nicht mit dem von Milch überein. Liest der Verbraucher aber den Slogan, so nimmt er womöglich an, es wäre so gut für ihn, täglich diesen Quark zu essen, wie ein Glas Milch zu trinken.
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BGH beschäftigt sich mit Lebensmittelwerbung erhalten
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BGH legt EuGH Frage zur gesundheitsbezogenen Angabe vor
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass geklärt werden muss, ob „Hinweispflichten gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits ab dem Zeitpunkt der Geltung dieser Verordnung am 1. Juli 2007 zu beachten waren“. Erst dann, wenn der EuGH dies beantwortet hat, kann zu diesem Sachverhalt ein Urteil gefällt werden. Der Bundesgerichtshof hat aber schon dahingehend Stellung genommen, dass er keine Irreführung feststellen kann, aber eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5. Entscheidend wird aber hierbei sein, welche rechtliche Grundlage zu diesem Zeitpunkt Geltung hatte. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 5. Dezember 2012, Az.: I ZR 36/11
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