Nach dem Tanken nicht zu bezahlen, das wird schon Niemandem auffallen. Dies dachte sich wohl auch der Angeklagte, der am 7. März 2008 Benzin im Wert von 10,01 € an einer Tankstelle an der A8 entnahm und an der Kasse nur die Kosten für zwei Vignetten und einen Schokoladenriegel, die sich auf 25,30 € beliefen, beglich.
Die Klägerin, welche die Tankstelle betrieb, bemerkte den Diebstahl nicht sofort und beauftragte einen Detektiv, um den unbekannten Dieb ausfindig zu machen. Das Detektivbüro erhob dafür eine Gebühr von insgesamt 137 €. Neben der Erstattung dieser Kosten, forderte die Klägerin außerdem die Übernahme „einer Auslagenpauschale von 25 € und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 39 €“ vom Tankstellendieb. Auch wenn der Entdeckungsaufwand von den Kosten um einiges höher ist, als der des fehlenden Kraftstoffs, beschloss der Bundesgerichtshof (BGH): Geringfügiger Kraftstoffklau bleibt nicht ungestraft!
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Geringfügiger Kraftstoffklau bleibt nicht ungestraft erhalten
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Treibstoffentnahme begründet bereits Kaufvertrag
Diese Klage wurde jedoch vom Amtsgericht abgelehnt. Daraufhin legte die Klägerin Berufung ein, die das Landgericht für rechtmäßig erklärte. Die Revision, die der Angeklagte forderte, war dagegen erfolglos. Der Bundesgerichtshof entschied nun in seinem Urteil vom 4. Mai 2011, dass die Klägerin ein Recht auf die Kostenerstattung „als Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB“ besitzt. Als Argument führte der BGH an, dass bereits die Entnahme des Kraftstoffs einen Kaufvertrag begründe. Zudem war der Angeklagte bereits im Zahlungsverzug, als er die Tankstelle verließ. Die Klägerin sei nicht dazu verpflichtet, den Kunden zu mahnen, zumal sie weder in Kenntnis seiner Personalien noch seiner Anschrift war. Eine separate Zahlungsaufforderung sei daher in Anbetracht der Umstände nicht möglich. Hierfür seien eben erhebliche Anstrengungen nötig.
Die Aussage, die Klägerin hätte auch die gesamten Überwachungsvideos mit ihrem eigenen Personal auswerten können und kein Detektivbüro einschalten müssen, hielt der BGH für unzulässig. Aus diesem Grund sei es rechtmäßig, wenn die Klägerin die Rückerstattung der Kosten ihrer Rechtsverfolgung fordere, selbst wenn diese, in Anbetracht des vergleichsweise niedrigen Kaufpreises von 10,01 €, hoch erscheinen. Bei der Feststellung der Verhältnismäßigkeit käme es eben nicht auf die Höhe des Betrages an. Viel eher ist maßgebend, ob die Aufwendungen sich innerhalb eines gewissen Rahmens aufhalten, die auch ein verständiger Dritter in einer vergleichbaren Lage aufgewendet hätte. Die Richter bestätigten die Angemessenheit der Kostenforderung: Ein Tankstellenbetreiber müsse sich nicht damit zufrieden geben, dass Ermittlungen nicht aufgenommen werden, nur weil die in Rede stehenden Beträge zu gering sind.
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Quellen und Links:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2011
- http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&anz=75&pos=3&nr=56435&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf
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