Einem Gerichtsvollzieher ist es selbst überlassen, ob er vor dem Betreten einer Wohnung seine Schuhe auszieht oder nicht. Das Landgericht Limburg entschied, dass ein Vollziehungsbeamter bei einer Wohnungsdurchsuchung auf jeden Fall seine Schuhe anlassen darf.
Türkin verweigert Gerichtsvollzieher den Zutritt
Konkret ging es um eine klagende Türkin, die den Gerichtsvollzieher nicht in ihre Wohnung ließ, da dieser sich weigerte, seine Schuhe auszuziehen. Die türkischstämmige Frau führte an, dass ihre Kultur vorschreibe, sich vor dem Betreten einer Wohnung seiner Schuhe zu entledigen.
Gericht entscheidet gegen Klägerin
Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Bei einem Gerichtsvollzieher handle es sich nicht um einen Gast, sondern um den Durchsetzer eines staatlichen Auftrages. Dabei spiele der kulturelle Rahmen keine Rolle. Es sei allein ihm selbst überlassen, ob er die Wohnung mit oder ohne Straßenschuhe betritt.
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- Quelle: dpa
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