Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 13.08.2015 Christian Schebitz

Gericht lockert Regelungen für den Beamtenstatus

Verbeamtet zu werden ist der Traum zahlreicher Studenten und Arbeitnehmer in den Bereichen der Verwaltung, des Lehramts und der Juristik, die die Vorteile einer lebenslangen Anstellung, einer höhere Rente und einer bessere Versicherung nutzen möchten. Gerade aufgrund dieser Bindung, die der Dienstherr mit dem Bewerber eingeht, ist die Verbeamtung mit strengen Zugangsvoraussetzungen verbunden, die erfüllt werden müssen. Sowohl bei Bund als auch Ländern ist dabei die Eignung des Bewerbers entscheidend, die von seinen körperlichen, charakterlichen und geistigen Eigenschaften abhängt. Dabei spielt insbesondere die körperliche und geistige Gesundheit eine wichtige Rolle.

Wie wird die Eignung für den Beamtenstatus festgestellt?

Die Eignung eines Bewerbers wird im Allgemeinen durch einen Amtsarzt festgestellt. Dieser überprüft im Auftrag der Behörde, ob das Risiko einer frühen Dienstunfähigkeit besteht. Zu diesem Zweck wird eine eingehende Untersuchung durchgeführt. Der Bewerber muss sämtliche Krankheiten und Vorerkrankungen angeben, damit der Arzt die nötigen Unterlagen anfordern und die Prognose aufgrund von fachärztlichen Untersuchungen erstellen kann. Dazu muss der Bewerber seine Ärzte jedoch von der Schweigepflicht entbinden. Trotz eventueller Ängste sollte der Bewerber mit seinen Angaben ehrlich sein, um eine nachträgliche Aberkennung des Beamtenstatus zu vermeiden. Der Amtsarzt überprüft die Angaben und wägt ab, ob eine Dienstunfähigkeit droht.

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Das Risiko für eine potenzielle Dienstunfähigkeit eines Bewerbers dient als Indikator dafür, ob er verbeamtet wird oder nicht. Dabei ist entscheidend, ob die physischen oder psychischen Krankheiten ihn in Zukunft daran hindern, seiner Tätigkeit bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters nachzukommen. Das Problem ist, dass eine solche längerfristig gültige Diagnose nicht immer korrekt ist und zahlreiche geeignete Bewerber aufgrund eventueller Risiken abgewiesen werden. Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil neue Bedingungen für die Feststellung der Dienstfähigkeit festgelegt.

In welchen Fällen wird der Beamtenstatus nicht gewährt?

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil entschieden, die Regelungen für den Beamtenstatus zu lockern. Im konkreten Fall wurde eine Beamtin auf Probe aufgrund von gesundheitlichen Problemen aus diesem Verhältnis entlassen. Sie klagte und bekam Recht, da ihre Krankheit bereits während der Eignung bekannt war und sie dennoch eingestellt wurde. Folgerichtig ist es nicht mehr korrekt, den Gesundheitszustand wie zuvor auf die gesamte Dienstzeit zu beziehen, nun ist der gesundheitliche Zustand zum Zeitpunkt der Einstellung bei der Bewertung relevant. Das bedeutet zwar zum einen, dass dauerhaft beeinträchtigte Personen nicht eingestellt werden, berücksichtigt zum anderen jedoch auch positive gesundheitliche Zustände in Zusammenhang mit chronischen Krankheiten. Ebenso wurde das Verfahren zur Ermittlung der Dienstunfähigkeit verändert. Wurden dafür früher statistisch ermittelte Werte als Grundlage verwendet, darf die Eignung inzwischen nur noch verweigert werden, wenn die Dienstunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintritt. Zusätzlich wurde die Beweislast vom Bewerber auf den Arbeitgeber verschoben und die Vorgaben für Bewerber mit leichten Behinderungen, einem erhöhten gesundheitlichen Risiko, erheblichem Übergewicht sowie einem Schwerbehindertenausweis gesenkt und angepasst.

Bei psychischen Krankheiten spielt der Grad der Erkrankung eine wichtige Rolle. Während ein Fall von Burn-Out aufgrund der hohen Fallzahl kein Hinderungsgrund sein muss, können mittelschwere Depressionen oder Persönlichkeitsstörungen zur Verweigerung des Beamtenstatus führen. Zusätzlich ist es wichtig, ob bereits eine Behandlung erfolgreich abgeschossen wurde. Außerdem ist es je nach Einstellungsverfahren unterschiedlich, ob etwa ambulant durchgeführte Psychotherapien angegeben werden müssen.

Dabei sollte beachtet werden, dass die Entscheidung des Amtsarztes gerichtlich nicht angefochten werden kann, da es sich um einen internen Prozess handelt. Die einzige Möglichkeit, gegen seine Entscheidung vorzugehen, ist eine Klage gegen die Entscheidung der Einstellungsbehörde. Zu diesem Zweck sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der sich mit den genauen Bedingungen des Beamtenrechts auskennt.

Kann der Beamtenstatus nachträglich aberkannt werden?

In Fällen, in denen der Bewerber Krankheiten bei der Untersuchung verschwiegen hat, kann ihm sein Beamtenstatus im Nachhinein aberkannt werden. Ebenso kann der Status versagt werden, wenn die charakterliche Eignung durch die Ausführung einer vorsätzlichen Straftat nicht mehr sichergestellt werden kann und diese mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr belangt wird. Im Fall einer Bestechung liegt diese Grenze bei bereits 6 Monaten.

Quelle: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30.10.2013, BVerwG 2 C 16.12

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