Rechtsnews 25.11.2013 Christian Schebitz

Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber im Gewerbegebiet erlaubt?

Deutschland nimmt einige Asylbewerber auf. Deren Leben spielt sich dann meist in Gemeinschaftsunterkünften ab. In diesem Fall stellte sich die Frage, ob solch eine Gemeinschaftsunterkunft auch im Gewerbegebiet zugelassen werden kann.

Zwei Nachbarn gingen gerichtlich gegen Bauvorhaben vor

Die Stadt Fellbach hatte es erlaubt, dass eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in einem Gewerbegebiet gebaut werden darf und eine Baugenehmigung erteilt.   Einige Nachbarn reichten daraufhin Eilanträge vor Gericht ein. Das hatte zur Folge, dass das Verwaltungsgerichts zunächst entschied, dass Keine Nutzung des Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft erfolgen soll. Danach nahm sich das Regierungspräsidium Stuttgart der Sache an und erteilte „eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Nutzungsart“. Das bedeutet: „Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen aufgrund der vom Regierungspräsidium Stuttgart ausgesprochenen Befreiung nunmehr keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung.“ Die tatsächliche Entwicklung für das Baugrundstück sieht so aus, dass zum einen ein Internat gebaut wurde und zudem Wohnheimsplätze.

VG: Gemeinschaftsunterkunft dienst Wohl der Allgemeinheit

Zudem sei entscheidend, dass „Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung“ fordern. Die Unterbringung von Asylbewerbern sei solch ein Grund. Das Gericht betonte des weiteren, dass es mittlerweile – aufgrund der Zunahme von Asylbewerbern – schwierig wird, diese unterzubringen. Auch das erfordere die Befreiung. Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied also, dass die Gemeinschaftsunterkunft auch in einem Gewerbegebiet zugelassen werden kann. Die Klagen der Nachbarn lehnte das Gericht ab. Das bedeutet: „Damit darf die Baugenehmigung der Stadt Fellbach zur Nutzung eines Gebäudes im Gewerbegebiet „Handwerkergebiet“ in Fellbach-Oeffingen als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nunmehr vollzogen werden.“

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  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2013, Az.: Az.: 11 K 2941/13

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