Eine Gemeinde erhob Klage gegen den Flughafen Dortmund. Die Anwohner befürchten erhöhte Lärmbelastungen, nimmt der Verkehr am Flughafen zu. In diesem Fall ging es um keinen Umbau und keine neue Landebahn, aber um die sogenannte Tonnagebegrenzung – das höchstzulässige Startgewicht eines Flugzeugs also, das geändert wurde.
Anhebung der Tonnagebegrenzung von 75 auf 100 t zulässig?
Das höchstzulässige Startgewicht lag zunächst bei 75 Tonnen und war darauf begrenzt. Allerdings standen dieser Begrenzung moderne Entwicklungen entgegen. Flugzeugmuster ändern sich, Flugzeuge werden schwerer. Auch solche Flugzeugmuster sollen den Flughafen Dortmund nutzen können, weswegen die Bezirksregierung Münster zunächst die Tonnagebegrenzung aufhob, auf Drängen der Nachbargemeinde aber erneut festlegen musste und zwar auf 100 Tonnen. Die hier thematisierte Klage richtet sich gegen diese 100 Tonnen-Begrenzung. Sie sei zu hoch, findet die Klägerin.
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Gemeinde unterliegt im Rechtsstreit um Tonnagebegrenzung erhalten
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OVG weist Klage als unbegründet ab
Das OVG urteilte, dass die erneute Klage unbegründet sei. Die 100 Tonnen-Grenze sei so aufgrund eines Sachverständigengutachtens festgesetzt worden, wobei die Lärmauswirkungen geprüft worden sind und festgestellt wurde, dass die Veränderungen der Lärmbelastungen nur marginal zu Tage treten. Das Gutachten sei hier entscheidend, urteilte das Gericht. Es gäbe weder einen Abwägungsmangel noch einen Rechtsfehler. Auch eine Revision lässt das Gericht nicht zu. Die Klägerin kann höchstens dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Quelle:
- Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2012, Az.: 20 D 58/09.AK
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