Rechtsnews 19.11.2012 Julia Brunnengräber

Gemeinde muss öffentliches Interesses an Mobilfunkversorgung wahren

Gemeinde muss bei Standortplanung für Mobilfunkanlage öffentliches Interesses der ausreichenden Mobilfunkversorgung wahren

Dass es ihnen möglich ist, über Handyempfang zu verfügen, sehen Bürger mittlerweile als Selbstverständlichkeit an. Flächendeckender Mobilfunk wird durch Mobilfunkanlagen gewährleistet. Diese werden entsprechend platziert, damit niemand über wenig oder keinen Empfang klagen kann. Konkret kann es jedoch zum Diskussions- oder Streitpunkt werden, wo genau die Anlagen errichtet werden. Auch bei diesem Sachverhalt ging es um eine Mobilfunkanlage und deren Standort. Die Anlage sollte auf dem Dach eines Bahnhofs platziert werden. Dagegen aber wendete sich die Gemeinde mit einer sogenannten Veränderungssperre. Fraglich war zunächst, ob es der Gemeinde überhaupt zusteht, solche Einwände zu erheben und mit solchen Maßnahmen gegen den Mobilfunkanlagenstandort vorzugehen. Der VGH sah das als zulässig und wirksam an. Die Begründung: „Eine gemeindliche Standortplanung für Mobilfunkanlagen sei zulässig, weil sie sich auf städtebauliche Gründe stützen könnte.“ Trotzdem ging der Fall bis vor das BVerwG.

BVerwG: Standortplanung für Mobilfunkanlagen in Gemeinden grundsätzlich zulässig

Das BVerwG unterstützt die Entscheidung des VGH und entschied, dass es Gemeinden nicht verwehrt ist, den Standort für Anlagen des Mobilfunks zu planen. Das BVerwG führte aus, dass die Platzierung solcher Anlagen Auswirkungen auf den Städtebau haben. Zu beachten sei aber, betonte das Gericht, dass das öffentliche Interesse bedacht werden müsse. Für die Bevölkerung muss eine flächendeckende und ausreichende Versorgung hinsichtlich des Mobilfunks gewährleistet sein. Auch entscheidend war in diesem Fall – und ist es generell dann, wenn Gemeinden bei einer solchen Planung mitwirken wollen – dass das Vorhaben noch nicht fertig umgesetzt war. Gemeinden müssen sich also frühzeitig bei der Planung einbringen. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2012, Az.: BVerwG 4 C 1.11

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