Der vorliegende kleine skurrile Fall beschäftigt sich mit einem Autofahrer, welcher dringend seine Notdurft verrichten musste. Der Mann versuchte die nah gelegene Toilette bei seiner Freundin zu erreichen. Dabei fuhr er in der Innenstand 52 km/h zu schnell und wurde deshalb geblitzt. Die Strafe lautete: Zwei Monate Fahrverbot und ein Bußgeld i.H.v. 280 Euro. Dagegen wehrte sich nun der Autofahrer.
Sachverhalt
Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar: Ein Autofahrer fuhr in der Innenstadt 52 km/h zu schnell. Dafür sollte er 280 Euro Bußgeld zahlen und erhielt ein Fahrverbot von zwei Monaten. Zuvor war er noch nicht negativ in Erscheinung getreten. Gegen die Entscheidung der Bußgeldstelle klagte er.
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Dies begründete er damit, dass er eine dringende Notdurft zu verrichten gehabt hätte. Zudem habe er unter heftigen Magenkrämpfen gelitten. Daher ist er mit hoher Geschwindigkeit zur nah gelegenen Toilette seiner Freundin gefahren.
Prozessverlauf
Wie sah der Prozessverlauf aus? Das AG Schwedt/Oder hob das Fahrverbot auf. Das Gericht erachtete es für ausreichend, die Tat allein mit einem Bußgeld zu sanktionieren. Es blieb für den Betroffenen also nur noch beim Bußgeld.
Ganz anders sah dies jedoch die Staatsanwaltschaft Neuruppin. Sie erachtete die Ausführungen, mit denen der Bußgeldrichter das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen begründet habe, als unzureichend.
Entscheidung
Wie entschied nun das Oberlandesgericht Brandenburg?
Das Oberlandesgericht Brandenburg hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Das Oberlandesgericht der Auffassung, dass für die Ausnahme eines rechtfertigenden Notstands ein strenger Beurteilungsmaßstab anzulegen ist. Es ist dabei zu prüfen, ob das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiege.
Das OLG führt weiter an, dass das Amtsgericht nicht ausreichend geprüft hat, ob tatsächlich eine Ausnahmesituation vorgelegen habe. Nach Ansicht des Gerichts dürfen die Angaben des Betroffenen nicht ungeprüft übernommen werden. Der Verzicht auf ein Fahrverbot könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene aufgrund seiner Notdurft zu einer Toilette habe gelangen wollen. Dies gelte aber nicht bei einem Mitfahrenden.
Lösungsvorschlag des Gerichts
Das Oberlandesgericht führte weiterhin an, dass auch nicht festgestellt worden ist, wann und wo der Mann losgefahren ist und wie lange er bereits mit dem Auto unterwegs sei. Daher müsse geprüft werden, ob es ihm bereits vor Fahrtantritt oder während der Fahrt zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, die Toilette zu besuchen.
Da der Mann in der Innenstadt angetroffen wurde, hätte dieser auch in gastronomischen Einrichtungen die Toilette besuchen können. Auch hierzu gab es vom Amtsgericht keine Feststellungen.
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Quelle:
Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss von 25.02.2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19)