Rechtsnews 09.08.2012 Julia Brunnengräber

Anspruch von über 60-Jährigen in der Freiwilligen Feuerwehr

Das OVG Hamburg hat ein Urteil gefällt, das die freiwillige Feuerwehr betrifft und deren interne Altersgrenzen. Es musste deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht sowie mit den Vorschriften zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) prüfen.

Darf Feuerwehrmann Dienstzeit verlängern?

Ausschlaggebend für diese Prüfung war die Klage eines 60jährigen Mannes, der auch weiterhin eine aktive Dienstzeit als Feuerwehrmann ausüben wollte. § 13 des Hamburgischen Feuerwehrgesetzes lautet aber dahingehend, dass Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr keinen aktiven Feuerwehrdienst mehr leisten dürfen, vollenden sie das 60. Lebensjahr. Die Behörde für Inneres lehnte deshalb den Antrag des Mannes auf Verlängerung der Dienstzeit ab. Er aber wollte sich damit nicht zufrieden geben. Vorwürfe der Benachteiligung aufgrund des Alters – ein Verstoß also gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – sowie der Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 GG standen im Raum.

OVG: Tätigkeit bei Freiwilliger Feuerwehr ist Ehrenamt und unterliegt besonderen Regeln

Das OVG stellte fest, dass der Allgemeine Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 nicht verletzt wird. Es sei ein sachlich vertretbarer und verhältnismäßiger Grund, dass die Freiwillige Feuerwehr diese interne Regelung der Altersgrenze eingeführt hat, da bei der dortigen Tätigkeit körperliche Fähigkeiten gegeben sein müssen, die im Alter nachlassen. Brand- und Rettungseinsätze erfordern Anstrengungen, die über 60jährige weniger aufweisen können als unter 60jährige. Das AGG sowie die EU-Richtlinie 2000/78/EG beträfen Ungleichhandlungen in Beschäftigung und Beruf. Die Tätigkeit bei der Feuerwehr sei aber ehrenamtlich, weswegen beide Vorschriften hier nicht anwendbar sind. Das Gleiche gilt für das Grundrecht der Berufsfreiheit. Für das Ehrenamt bei der Freiwilligen Feuerwehr (§ 11 HmbFeuerwG) gelten also andere Regeln. Der Kläger blieb mit seiner Forderung daher erfolglos.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Mai 2012, Az.: 1 Bs 44/12

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