Das Hanseatische Obderlandesgericht sprach einer Friseurkundin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € zu. Bei einer im Friseursalon durchgeführten Entkrausung erhielt sie schwere Verletzungen. Der Sachverhalt Im Oktober 2009 besuchte die Klägerin einen Friseursalon, um sich die Haare entkrausen zu lassen. Aufgrund einer unprofessionellen Behandlung bei der Haarglättung erlitt sie Hautverätzungen am Kopf. Diese waren so schwerwiegend, dass sie ihr Haupthaar entfernen musste und gezwungen war, für sechs Monate eine Perücke zu tragen. Neben Ersatz von Dienstausfall und sonstigen Kosten verlangt sie nun Schadensersatz in Höhe von 5.000 €. Es sind keine dauerhaften Schäden geblieben. In einem Urteil vom 22.10.2010 sprach das Landgericht Bremen ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € zu. Die Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht hatte nur teilweise Erfolg. Die Entscheidung Das OLG Bremen verurteilte den Inhaber des Friseursalons zur Zahlung eines Schmerzensgelds von 4.000 €. Berücksichtigt wurden hier insbesondere die schwere Beeinträchtigung der Klägerin durch die Folgen des Friseurbesuches, die Schmerzen, die sie erleiden musste und die psychische Beeinträchtigung, die dadurch verursacht wurde, dass sie eine Perücke tragen musste. Das OLG Bremen wollte der Forderung der Klägerin nicht in voller Höhe statt geben, da keine bleibenden Schäden oder Beeinträchtigungen entstanden sind. Quelle:
- Pressemitteilung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28.07.2011, Az. 3 U 69/10
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