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Rechtsnews 19.08.2016 Raphaela Nicola

Fortbildungspflicht von Fachanwälten: Artikel auf eigener Homepage keine wissenschaftliche Publikation

Fachanwälte müssen regelmäßig nachweisen, dass sie sich in ihrem Fachbereich fortbilden. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte jetzt klar, dass die Anwaltskammer Fachartikel, die nur auf der Kanzleiwebseite veröffentlicht sind, nicht anerkennen muss. 

Wovon hängt die Erlaubnis zum Führen eines Fachanwaltstitels ab?

Welche Anforderungen an eine wissenschaftliche Publikation im Sinne der Fachanwaltsordnung (FAO) zu stellen sind, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun klargestellt. Demnach können sich Anwälte keine Fachbeiträge als Nachweis ihrer Fortbildung anrechnen lassen, die sie nur auf der eigenen Kanzleihomepage veröffentlicht haben. Ein Rechtsanwalt hatte geklagt und sich gegen die Entziehung der Erlaubnis des Fachanwaltstitels gewehrt. Diese hatte allerdings keinen Erfolg (Urt. v. 20.06.2016, Az. AnwZ (Brfg) 10/15). Nach § 15 FAO hängt die Erlaubnis zum Führen eine Fachanwaltstitels von der stetigen Fortbildung des Rechtsanwalts ab. Durch die Teilnahme an speziellen Fortbildungsveranstaltungen oder durch wissenschaftliche Publikation zum jeweiligen Rechtsgebiet kann er dieser Pflicht nachkommen. Die jährliche Fortbildungszeit darf nicht unter 15 Stunden liegen. Die entsprechenden Nachweise der Fachanwälte müssen dann der Rechtsanwaltskammer ausgehändigt werden. Gemäß § 43c Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) kann diese andernfalls die Erlaubnis zum Führen des Fachanwaltstitels widerrufen.

Welcher Fall liegt hier zugrunde?

Zum Nachweis über seine Fortbildungstätigkeit für das Jahr 2012 hatte ein Fachanwalt für Informationstechnologierecht aus dem Raum Frankfurt zwei Fachbeiträge auf seiner eigenen Internetpräsenz veröffentlicht. Im Frühjahr 2014 widerrief die Rechtsanwaltskammer jedoch die Erlaubnis zum Führen des Titels. Der Grund hierfür war, dass der Anwalt nicht nachgewiesen habe, seiner Fortbildungspflicht nachgekommen zu sein. Der Hessische Anwaltsgerichtshof, welcher sich zunächst mit der Sache befasste, hob den Bescheid zugunsten des Rechtsanwalts wieder auf. Allerdings lies dieser die Berufung zu. Der BGH vertrat wie die Rechtsanwaltskammer die Auffassung, dass der Anwalt seiner Fortbildungspflicht nicht nachgekommen sei. Seine veröffentlichten Fachbeiträge seien für den Nachweis nicht geeignet. Nach § 43a BRAO fielen solche Arbeiten bereits unter die allgemeine Fortbildungspflicht eines jeden Rechtsanwalts, auch wenn solche Texte ebenfalls einen hohen zeitlichen und gedanklichen Aufwand bedeuten könnten.

Wie sollte eine wissenschaftliche Publikation aussehen?

Das Werk einer wissenschaftlichen Publikation erfordere, dass dieses an ein bestimmtes Träger- oder Übertragungsmedium fest gebunden sei. Somit werde es der Öffentlichkeit dauerhaft zugänglich gemacht. Der Sinn einer wissenschaftlichen Publikation sei nämlich die Sicherung und Verbreitung einmal gewonnener Erkenntnisse. Diese könnten von beliebig vielen Menschen zur Kenntnis genommen und fortentwickelt werden. Damit sei nach herkömmlichen Verständnis vor allem die schriftliche Arbeit gemeint, die von einem Fachverlag in dauerhaft verkörperter Form veröffentlicht werde. So lange die enthaltenen Beiträge dauerhaft verfügbar seien und unverändert blieben, seien auch elektronische Medien nicht von vornherein ungeeignet. Jedoch erfülle die eigene Internetpräsenz die Zitierfähigkeit nicht. Der Inhaber könne nach Belieben die Beiträge verändern oder entfernen, ohne dies zu dokumentieren. Nach Auffassung des BGH sei dadurch eine wissenschaftliche Verwertung ausgeschlossen. Die Veröffentlichung durch einen Fachverlag oder einer Universität weise das für eine wissenschaftliche Publikation erforderliche Niveau auf. Außerdem sei ein gewisses inhaltliches Niveau gewährleistet, da sich der Verfasser dem Fachpublikum stelle. 
Quelle:
http://www.lto.de/recht/job-karriere/j/bgh-urteil-anwz-brfg-10-15-fachanwalt-fortbildungspflicht-wissenschaftliche-publikation-eigene-homepage/

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