Rechtsnews 18.11.2011 Manuela Frank

Forderung nach Sanierungsgeldern durch VBL rechtmäßig

Im zugrundeliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Forderung der angeklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) von den an ihr partizipierenden Arbeitgebern nach Sanierungsgeldern rechtmäßig ist.

Systemwechsel der VBL

Die Aufgabe der angeklagten VBL ist es, den Arbeitern und Angestellten durch privatrechtliche Versicherungen im Bereich der Alters-, der Hinterbliebenen- und der Erwebsminderungsvorsorge zusätzliche Unterstützung anzubieten. Am 22. November 2002 erfolgte eine Neufassung der Satzung der VBL, die das zusätzliche Versorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember des Jahres 2001 änderte. Durch diesen Systemwechsel wurde das frühere endgehaltsbezogene Gesamtversorungssystem (4. November 1966) durch ein Betriebsrentensystem, welches auf einem sogenannten Punktemodell beruht, ausgetauscht.

Forderung nach Sanierungsgeldern

Die Klägerin gehört zum Abrechnungsverband West. Die Aufwendungen der beklagten VBL werden seit dem Jahr 1967 „über ein modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren“ finanziert. Die Angeklagte forderte ab dem 1. Januar des Jahres 2002 pauschale Sanierungsgelder zusätzlich zu den Umlagen, um einen außerplanmäßigen Finanzierungsbedarf zu decken. Die Kläger stellten der Angeklagten sowohl im Jahr 2002 als auch im Jahr 2003 Sanierungsgelder zur Verfügung. Diese Gelder verlangten sie nun zurück, da keine wirksame Rechtsgrundlage existiere, die eine Erhebung von Sanierungsgeld rechtfertige. Die angeklagte VBL „sei als Anstalt des öffentlichen Rechts unter Missachtung des Gesetzesvorbehalts und daher nicht wirksam errichtet worden“. Aus diesem Grund ist § 65 VBLS n.F. rechtswidrig und kann nicht als Basis für die Anforderung der Gelder fungieren. Die Berechnung des Sanierungsgeldes sei zudem fehlerhaft. Vorinstanzen und BGH weisen Klage ab Die Klage wurde durch die Vorinstanzen abgewiesen. Auch die Revision der Kläger blieb erfolglos. § 65 VBLS sei keinesfalls rechtswidrig, denn die VBL sei „als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts existent“. Außerdem erfolgt durch die Vorschriften des § 65 VBLS keine unangemessene Benachteiligung der partizipierenden Arbeitgeber. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2011; AZ: IV ZR 76/09

 

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