Rechtsnews 30.05.2013 Manuela Frank

Welche Ausgleichszahlungen stehen Fluggästen bei Verspätungen zu?

Immer wieder kommt es vor, dass Fluggäste von Verspätungen betroffen sind, was für diese oftmals mit Unannehmlichkeiten verbunden ist. Viele fordern dann eine Ausgleichsleistung als Entschädigung. Doch steht ihnen eine solche überhaupt zu? Der Europäische Gerichtshof musste sich im zugrundeliegenden Fall mit dieser Frage auseinandersetzen.

Ausgleichszahlung bei mehr als drei Stunden Verspätung

Bei Verzögerungen ihres Fluges gewährt die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen Fluggästen generell Unterstützung. Zudem hat der Europäische Gerichtshof in einem früheren Urteil entschieden, dass Fluggästen, deren Flug eine derartige Verspätung hat, dass sie ihr Finalziel mindestens drei Stunden später erreichen, Ausgleichszahlungen zustehen, auch wenn die Verordnung dies nur vorsieht, wenn der Flug komplett annuliert wurde. Eine derartige pauschale Ausgleichszahlung (je nach Entfernung 250 bis 600 Euro) wird mit Hilfe des letzten Zielortes festgelegt, an dem die Fluggäste später als geplant ankommen. Im konkreten Fall ging es um eine Klägerin, die eine Flug von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción buchte. Der Flug von Bremen nach Paris begann bereits mit einer Verspätung von zweieinhalb Stunden. Aus diesem Grund verpasste die Klägerin ihren Anschlussflug nach São Paulo, weshalb sie auf einen späteren Flug umgebucht wurde. Durch die verspätete Ankunft in São Paulo erreichte sie auch den Anschlussflug nach Asunción  nicht und kam dort erst elf Stunden später an.

Fluggesellschaft muss Schadensersatz zahlen

Die Fluggesellschaft Air France wurde aus diesem Grund dazu verurteilt, der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 600 Euro zu zahlen. Dagegen legte Air France allerdings Revision beim Bundesgerichtshof ein, der daraufhin vom Europäischen Gerichtshof wissen wollte, ob auch dann eine Ausgleichszahlung zu leisten ist, wenn die Verspätung zum Abflugzeitpunkt geringer als drei Stunden war, das Endziel allerdings mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreicht wurde. Dazu hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass bei Anschlussflügen eine „pauschale Ausgleichszahlung anhand der Verspätung der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel bemessen werden“ kann. Dies bedeutet also anhand des Zielortes des letzten Fluges. Wenn dies nicht so geregelt werden würde, dann gäbe es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Weiterhin müssen dem Fluggast bei Verzögerungen zusätzlich zu einer solchen Ausgleichszahlung Unterstützungs- und Betreuungsleistungen angeboten werden.  

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  •  Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Februar 2013; AZ: C-11/11

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