Rechtsnews 13.07.2011 Manuela Frank

Farbwahlvorschrift bei Schönheitsreparatur unwirksam

In seinem Urteil vom 23. September 2009 entschied der Bundesgerichtshof, dass die „Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen“ unwirksam ist, „wenn sie die Verpflichtung zum „Weißen“ der Decken und Oberwände während der Mietzeit umfasst“. Übernahme von Schönheitsreparaturen  Angeklagt wurden Wohnungsmieter in Berlin, die laut § 3 Abs. 6 ihres Mietvertrages „zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet“ waren. Die genannte Klausel besagt Folgendes: „Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.“ Nachdem das Mietverhältnis beendet worden war, klagte der Vermieter „Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen bzw. Beschädigung der Mietsache“ ein. Dieser Klage hat das Amtsgericht Schöneberg teilweise stattgegeben. Das Landgericht Berlin hat „die Zahlungsklage wegen unterlassener Schönheitsreparaturen abgewiesen“. Das Urteil des Bundesgerichtshofs Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass die genannte Klausel keine Wirksamkeit mehr hat und aus diesem Grund auch kein Schadensersatzanspruch aufgrund einer nicht durchgeführten Schönheitsreparatur gefordert werden kann.  Weiterhin führte der BGH an, dass eine Vorschrift, die dem Mieter die Pflicht auferlegt, anfallende Schönheitsreparaturen in „neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen“, aufgrund „unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam ist“, falls sich diese Vorschrift „nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe beschränkt“. Zudem stellt diese Vorschrift eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, da dieser durch die Farbvorgaben in seinem persönlichen Gestaltungsspielraum eingeschränkt wird. Welchen Nutzen diese Klausel für den Vermieter generiert, ist fraglich. Genau diese Situation herrschte auch im zugrundeliegenden Fall vor, da sich die Klausel „nicht auf eine bloße Endrenovierungspflicht des Mieters beschränkt“ und dementsprechend unwirksam ist. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 23. September 2009

 

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