Rechtsnews 17.11.2015 Manuela Frank

Falsches Lockangebot im Online-Shop

Gesehen, gefallen, gekauft – so schnell geht Online-Shopping
heutzutage. Mit nur wenigen Klicks steht das bestellte Produkt schon am
nächsten Tag vor der Tür. Doch so schnell geht es nicht immer.
Lieferverzögerungen sorgen deshalb beim Kunden oftmals für Ärger. Viele Verbraucher
fragen sich daher, ob sie eine Möglichkeit haben, rechtlich gegen falsche Angaben
zur Lieferzeit vorzugehen?

Irreführende Angaben täuschen Kunden

„Nur noch wenige Exemplare auf Lager“, das bedeutet für den
Konsumenten schnell zugreifen, bevor alle Artikel verkauft sind. Die
Zusatzangabe „Lieferzeit von 2-4 Tagen“ suggeriert die schnelle Ankunft der
Ware. Genau diese beiden Angaben verleiteten auch eine Firma aus Grafenau dazu,
ein Elektrofahrrad des Modells „Corratec E-Bow 45 Bosch 29 2014“ in einem
Online-Shop zu kaufen. Nachdem die Bestellung abgeschlossen war, teilte der
beklagte Online-Händler mit, dass das Elektrobike nicht auf Lager sei. Als
Alternative könne er der Firma anbieten, das 2015er Modell im Januar zu
erhalten.

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Wann ist Werbung unzulässig?

In diesem Internetangebot des Händlers sah die Firma eine
unzulässige Lockvogelwerbung und forderte die Unterlassung. Dies war
erfolgreich, denn das Oberlandesgericht Hamm bestätigte den Verstoß gegen das
geltende Verbot von Lockvogelangeboten.
Online-Shops müssen die Lieferzeit und
den Warenstand immer aktuell anzeigen. Selbst bei knappem Produktbestand
rechnen Verbraucher damit, dass die Artikel noch lieferbar sind.   

Vorgehen des Online-Händlers ist wettbewerbswidrig

Somit ist das Vorgehen des Online-Händlers
wettbewerbswidrig. Anders als auf seiner Website angegeben ist das Bike weder
vorrätig noch könnte es kurzfristig beschafft werden. Der Beklagte hätte seinen
Kunden rechtzeitig über den fehlenden Warenbestand aufklären müssen.
Stattdessen wird der Verbraucher durch die Angabe „nur noch wenige Exemplare
verfügbar“ dazu verleitet, sich schnell für einen Kauf zu entscheiden.
Entlastet wird der Händler auch nicht dadurch, dass er der Klägerin ein
Ersatzrad angeboten hat, denn auch dieses war nicht innerhalb des besagten
Zeitraums lieferbar.   

  •  Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.
    Oktober 2015; AZ: 4 U 69/15

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