Rechtsnews 19.09.2012 Julia Brunnengräber

Wasserrutsche falsch benutzt – Schmerzensgeld?

Leider beliebt bei Badegästen im Schwimmbad: Die Wasserrutsche falsch herum zu benutzen, also von unten nach oben zu klettern. Das kann fatale Folgen haben, die auch rechtliche Konsequenzen haben können.

Schwere Verletzungen durch unsachgemäße Rutschenbenutzung

Eine Person rutschte eine Wasserrutsche hinunter und benutzte sie damit ordnungsgemäß – ganz im Gegensatz zu den Personen, die nach oben kletterten und dabei sogar ein Absperrgitter und ein Drehkreuz missachtet und umgangen hatten. Mit voller Wucht prallten die Personen aneinander, wobei sich alle verletzten. Der Kläger, die Person, die ordnungsgemäß gerutscht war, erlitt eine Teilfraktur des Schienbeinkopfes und forderte daher ein Schmerzensgeld von 5000 Euro. Besonders fatal: Der Kläger wird dauerhaft in seiner Bewegung beeinträchtigt sein.

OLG: Allgemein einleuchtende Sicherheitsregeln wurden missachtet

Das OLG betonte, dass die missachteten Sicherheitsregeln einleuchtend waren und durch Schilder und Absperrungen gekennzeichnet. Dass diese umgangen wurde, heißt, dass fahrlässiges Verhalten vorliegt. Diese Fahrlässigkeit und dass durch den Bruch des Schienbeinkopfes und durch Knorpelschaden das rechte Knie des Klägers dauerhaft beschädigt ist, führen laut OLG dazu, dass die 5000 Euro Schmerzensgeld, die an den Kläger zu zahlen sind, angemessen sind. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juli 2012, Az.: 2 U 271/11

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