Rechtsnews 05.04.2013 Manuela Frank

Wie viel darf Sky für Exklusivübertragungsrechte abkassieren?

Wenn ein Sender wie Sky die exklusiven Übertragungsrechte für Kurzberichte über ein Fußballspiel besitzt, welche Kosten darf er dann von anderen Sender erstattet lassen? Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied, dass die Kostenerstattung bei solchen Fällen lediglich auf die technisch bedingten Aufwendungen beschränkt ist.

Richtlinie zu audiovisuellen Mediendiensten

Die Regelungen zu den audiovisuellen Mediendiensten besagen, dass jeder Fernsehveranstalter, der seinen Sitz in der Europäischen Union hat, kurze Berichte über Geschehnisse von breitem öffentlichen Interesse senden darf, falls an diesen Geschehnissen exklusive Übertragungsrechte existieren. Hierzu dürfen „kurze Ausschnitte frei aus dem Sendesignal des Exklusivrechteinhabers“ gewählt werden. Dieser darf lediglich „für die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs verbundenen“ Zusatzkosten eine Erstattung fordern. Gegen diese finanziellen Bedingungen setzte sich Sky Österreich bei einem Rechtsstreit mit dem ORF zur Wehr. Sky strahlte das Porgramm „Sky Sport Austria“ aus und erwarb exklusive Rechte an der Ausstrahlung der Europa League in Österreich in den Jahren 2009/2010 und 2011/2012. Die dafür notwendigen Lizenz- und Produktionskosten beliefen sich auf mehrere Millionen Euro jährlich. Die österreichische Regierungsbehörde für Kommunikation, die KommAustria, vertrat die Ansicht, dass Sky dem ORF gestatten sollte, Kurzberichte zu verfassen, ohne dabei die genannten Ausgaben zu berücksichtigen. Der Zugang zum Satellitensignal war in diesem Fall kostenlos.

Richtlinie ist mit Grundrechten vereinbar

Nun entschied der Europäische Gerichtshof, dass die besagte Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste mit den Grundrechten der Europäischen Union vereinbar ist, insbesondere im Hinblick auf die Garantie der unternehmerischen Freiheit und der Eigentumsrechte. Zwar vertritt der Europäische Gerichtshof  die Ansicht, dass die Exklusivrechte von Sky auch einen Vermögenswert aufweisen, allerdings kann sich Sky nicht auf den Schutz des Eigentums berufen, da in der Zeit, als es die Rechte erwarb, das geltende Unionsrecht dem gegenüberstand. Die Regelung verletzt jedoch die unternehmerische Freiheit, denn der Exklusivübertragungsrechtinhaber hat keine Möglichkeit, den Preis für den Zugang zum Signal frei zu setzen, damit auch die Fernsehveranstalter, welche die Kurzberichte übertragen, einen Teil der Kosten für den Rechteerwerb übernehmen. Letztendlich entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Beschränkung der unternehmerischen Freiheit zu rechtfertigen ist. Zudem erhält sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufrecht. Die Beschränkung dient dem Gemeinwohl, da die Informationsfreiheit geschützt und Pluralismus gefördert wird. Somit ist also die Beschränkung der Kostenerstattung rechtmäßig. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. Januar 2013; AZ: C-283/11

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