Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die bei der Europawahl 2009 angewandte Fünf-Prozent-Sperrklausel verfassungswidrig ist. Insbesondere verstoße sie gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit. Es ist also davon auszugehen, dass das Parlament auch dann voll funktionsfähig bleibt, wenn die Fünf-Prozent-Klausel wegfällt. Kleineren Parteien kann so der Einzug ins Europaparlament erleichtert werden.
Wahlprüfungsbeschwerden gegen die Europawahl 2009
3 Wähler rügten die Fünf-Prozent-Klausel in § 2 Abs. 7 EuWG, da sie nach ihrer Ansicht die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien verletze. Insbesondere eine Parteienzersplitterung kann nach ihrer Ansicht durch die Fünf-Prozent-Klausel nicht vermieden werden, da diese nur für etwa 13 % der Abgeordneten gelte. Konkret gilt die Sperrklausel für die aus Deutschland gewählten Abgeordneten. 2009 waren lediglich 8 Abgeordnete von der Klausel betroffen. Gegenwärtig setzt sich das Europaparlament aus Abgeordneten von über 160 Parteien aus 27 Mitgliedstaaten zusammen. Sechs weitere deutsche Parteien mit jeweils ein oder zwei Abgeordneten würden also kaum ins Gewicht fallen.
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Europawahl: Fünf-Prozent-Klausel ist verfassungswidrig erhalten
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Bundesverfassungsgericht sieht Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit als verletzt
Deshalb erklärte das Bundesverfassungsgericht den § 2 Abs. 7 EuWG für nichtig, da er die Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien verletze. Ein wichtiger Grund, der den Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit rechtfertigen würde, wäre nur dann gegeben, wenn durch den Wegfall der Regelung des § 2 Abs. 7 EuWG die Funktionsfähigkeit des Europaparlaments beeinträchtigt werden würde. Davon sei jedoch nicht auszugehen, so das Bundesverfassungsgericht. Ohne die Regelung wären aktuell 169 statt 162 Parteien im Parlament vertreten. Trotz der Vielzahl an politischen Strömungen schaffen neue Parteien es immer wieder, sich einer der bestehenden Fraktionen anzuschließen. Auch sind diese Fraktionen in der Lage zu Mehrheitsentscheidungen zu kommen. Die Abgeordneten kleinerer Parteien, die bei Wegfall der Sperrklausel hinzukommen würden, wären nicht so zahlreich, dass sie die parlamentarischen Prozesse behindern und somit Abstimmungsmehrheiten verhindern würden. Unterschiede zwischen Bundestags- und Europawahl Da das Europaparlament keine Regierung wählt und die EU-Gesetzgebung nicht auf Mehrheitsverhältnisse im Parlament angewiesen ist, kann die Bundestagswahl nicht mit der Europawahl verglichen werden. Die Sperrklausel hat bei den Bundestagswahlen vor allem den Sinn, eine Regierungsbildung zu vereinfachen. Auch die gerügten „starren“ Listen sind verfassungskonform. Nach EU-Recht steht es den Mitgliedstaaten frei, sich für eine Wahl mit offenen oder starren Listen zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass für nationale Wahlen schon mehrmals festgestellt worden sei, dass die Wahl mit starren Listen verfassungskonform ist. Da durch die Antragsteller keine neuen Argumente vorgebracht worden waren, komme eine andere Beurteilung nicht in Betracht. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011, Az.: 2 BvC 4/10; 2 BvC 6/10; 2 BvC 8/10
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