Rechtsnews 02.11.2012 Julia Brunnengräber

EuGH verbietet Vermarktung von Wein als „bekömmlich“

Wein ist ein beliebtes Genussmittel. Dahinter verbirgt sich ein aufwendiges Herstellungsverfahren von Winzern und die damit verbundene Arbeit, um Qualitätssicherung herzustellen. Der EuGH betonte mit einem aktuellen Urteil aber gerade eines: Dass Wein, gleich welche Qualitätssicherung dahinter steht, Alkohol enthält und zwar deutlich mehr als 1,2 Volumenprozent. Der EuGH beschloss, dass Winzer künftig nicht mehr mit der Bezeichnung „bekömmlich“ auf die Qualität von Wein hinweisen dürfen.

Bezeichnung „bekömmlich“ gesundheitsbezogene Angabe?

Es ging darum, dass die Rheinland-pfälzische Winzergenossenschaft „Deutsches Weintor“ Weine unter der Bezeichnung „bekömmlich“ vermarktet hat. Weine der Sorte Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder wurden mit Zusätzen wie „Edition Mild“, „sanfte Säure“, „bekömmlich“ und „zum milden Genuss“ etikettiert. Eine Behörde kritisierte dies mit einem Verweis auf das Unionsrecht, wonach es verboten sei, alkoholische Getränke, in denen sich mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol befinden, mit gesundheitsbezogenen Angaben zu versehen. Die Winzergenossenschaft hielt dagegen und erklärte, die Bezeichnung bekömmlich beziehe sich auf Wohlbefinden, nicht auf Gesundheit.

EuGH: Schutz der Gesundheit des Verbrauchers vorrangig

Der EuGH betonte, dass Vorteile für Winzer entstehen, wird dem Verbraucher vermittelt, er kaufe ein bekömmliches Produkt. In der Tat werde damit suggeriert, dass der Wein keine negativen Auswirkungen auf das Verdauungssystem hat. Wird auf den niedrigen Säuregehalts des Weins hingewiesen, wird auf die Verdauung angespielt und damit auf die Gesundheit des Verbrauchers. Daher sei die Angabe gesundheitsbezogen. Der EuGH betonte ferner, dass es zwar möglich sein kann, dass Wein gut verdaulich ist. Entscheidend sei aber, dass Wein ein alkoholisches Getränk ist, dessen Konsum durch den Hinweis auf die Bekömmlichkeit gefördert wird und Alkohol sich negativ auf den körperlichen Zustand auswirkt. Vorrangig sei, dass die Gesundheit des Verbrauchers geschützt wird. Daher sei es notwendig, die Bezeichnung „bekömmlich“ zu verbieten. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. September 2012, Az.: C-544/10

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