Im zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage nach dem Schutz von Schutzvorkehrungen für Videospiele. Der Bundesgerichtshof hat nun dem Gerichtshof der Europäischen Union den Fall weitergeleitet und gefragt, nach welchen Vorschriften sich dieser Schutz richtet. Im konkreten Fall ging es um die Klägerin, welche Produzentin und Vertreiberin von Videospielen und Videospiel-Konsolen ist. Unter anderem veräußert sie auch Nintendo-DS-Konsolen sowie diverse dafür passende Spiele. Weiterhin hat sie die urheberrechtlichen Schutzrechte sowohl an den Computerprogrammen als auch an den Musik-, Sprach-, Film- und Lichtbildwerken inne. Die Videospiele sind nur auf Speicherkarten erhältlich, die in die Nintendo-DS-Konsole passen und in den Kartenleser der Konsole eingesteckt werden.
Nachbildung der Originalspeicherkarten
Die Beklagten verkauften im Internet Adapter für die besagte Konsole. Diese sind eine identische Nachbildung der Originalspeicherkarten, was die Größe und die Form betrifft, und passen deshalb auch genau in den Kartenleser. In diese Karten kann man eine Micro-SD-Karte einschieben bzw. besitzen einen eingebauten Speicherbaustein, einen „Flash-Speicher“. Mit diesen Adaptern können die User Raubkopien der Spiele, die online angeboten werden, nutzen. Dies funktioniert, indem sie die entsprechenden Spiele aus dem Internet herunterladen und diese sofort entweder unmittelbar auf den Flash-Speicher übertragen oder eben auf eine Micro-SD-Karte, welche danach in den Adapter gesteckt werden kann.
Klägerin fordert Schadensersatz
Der Verkäufer solcher Adapter verstoße allerdings gegen die Regelung des § 95a Abs. 3 UrhG, so die Klägerin. Diese Vorschrift „regelt den Schutz wirksamer technischer Maßnahmen, die ihrerseits dem Schutz urheberrechtlich geschützter Werke dienen“. Aus diesem Grund fordert die Klägerin nun Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft und die Vernichtung der Karten.
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BGH legt EuGH den Fall zur Vorabentscheidung vor
Der Klage wurde vom Landgericht stattgegeben und die daraufhin eingelegte Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass der Verkauf der Adapter gegen besagte Regelung verstoße. Dagegen legten die Beklagten Revision ein, woraufhin der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat. Durch § 69a Abs. 5 UrhG wird beispielsweise geregelt, dass die besagte Vorschrift des § 95a Abs. 3 UrhG nicht auf Computerprogramme angewendet werden kann. Den zum Verkauf angebotenen Videospiele der Klägerinnen liegen neben Musik-, Lichtbild-, Sprach- und Filmwerken auch Computerprogramme zugrunde. Aus diesem Grund muss geklärt werden, „ob sich der Schutz von Maßnahmen zum Schutz solcher „hybrider Produkte“ wie insbesondere Videospiele nach den speziell für Computerprogramme oder nach den allgemein für Werke geltenden Bestimmungen richtet oder ob“ beide Regelungen angewendet werden können. Diese Fragestellung betrifft das Unionsrecht, weshalb der EuGH nun darüber entscheiden muss.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 2013; AZ: I ZR 124/11
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