Rechtsnews 18.04.2013 Manuela Frank

Europarechtliche Bestimmung zu Schutzmaßnahmen für Videospiele

Im zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage nach dem Schutz von Schutzvorkehrungen für Videospiele. Der Bundesgerichtshof hat nun dem Gerichtshof der Europäischen Union den Fall weitergeleitet und gefragt, nach welchen Vorschriften sich dieser Schutz richtet. Im konkreten Fall ging es um die Klägerin, welche Produzentin und Vertreiberin von Videospielen und Videospiel-Konsolen ist. Unter anderem veräußert sie auch Nintendo-DS-Konsolen sowie diverse dafür passende Spiele. Weiterhin hat sie die urheberrechtlichen Schutzrechte sowohl an den Computerprogrammen als auch an den Musik-, Sprach-, Film- und Lichtbildwerken inne. Die Videospiele sind nur auf Speicherkarten erhältlich, die in die Nintendo-DS-Konsole passen und in den Kartenleser der Konsole eingesteckt werden.

Nachbildung der Originalspeicherkarten

Die Beklagten verkauften im Internet Adapter für die besagte Konsole. Diese sind eine identische Nachbildung der Originalspeicherkarten, was die Größe und die Form betrifft, und passen deshalb auch genau in den Kartenleser. In diese Karten kann man eine Micro-SD-Karte einschieben bzw. besitzen einen eingebauten Speicherbaustein, einen „Flash-Speicher“. Mit diesen Adaptern können die User Raubkopien der Spiele, die online angeboten werden, nutzen. Dies funktioniert, indem sie die entsprechenden Spiele aus dem Internet herunterladen und diese sofort entweder unmittelbar auf den Flash-Speicher übertragen oder eben auf eine Micro-SD-Karte, welche danach in den Adapter gesteckt werden kann.

Klägerin fordert Schadensersatz

Der Verkäufer solcher Adapter verstoße allerdings gegen die Regelung des § 95a Abs. 3 UrhG, so die Klägerin. Diese Vorschrift „regelt den Schutz wirksamer technischer Maßnahmen, die ihrerseits dem Schutz urheberrechtlich geschützter Werke dienen“. Aus diesem Grund fordert die Klägerin nun Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft und die Vernichtung der Karten.

Unsicher bei einer Rechtsfrage? Holen Sie sich jetzt eine schnelle Einschätzung – ab 29,99 €.

★★★★★ Seit 2004 Millionen beratene und zufriedene Kunden
Was passt zu Ihnen?
Wenn Sie lieber direkt sprechen möchten.
Telefonisch
Für alle, die direkt mit einem Anwalt sprechen möchten
Anruf innerhalb ca. 4 Stunden
ab 34,99 *
  • 15 / 30 / 45 Min wählbar
  • Persönlich & lösungsorientiert
  • Wenn Reden wichtig ist
Anwalt telefonisch anfragen
Ideal, wenn Sie sofort persönlich sprechen möchten.
Wenn Sie schnell und günstig eine erste Orientierung brauchen.
✦ Empfohlen
LexBot
KI-Ersteinschätzung zur Rechtsfrage
⚡ Antwort in ca. 2 Minuten ⚡
ab 29,99 *
Ideal für erste, rechtliche Orientierung
  • PDF-Antwort in 5 klaren Kapiteln
  • Rechtliche Einordnung & nächste Schritte
  • Optional: Doku-Check & Anwaltstelefon
KI-Ersteinschätzung starten →
Keine Wartezeit  ·  Keine versteckten Kosten  ·  Sofort online starten
★★★★★ 4,8 / 5 Sterne
LexBot Prüfprotokoll gem. EU AI Act Geprüft gem.
EU AI-Act
Der schnellste Weg zu einer ersten Einschätzung.
Wenn Sie eine schriftliche Antwort wünschen.
Schriftlich
Für komplexere Fälle mit anwaltlicher Ausarbeitung
Antwort in ca. 1 Werktag
99,99 *
  • Schriftliche anwaltliche Ausarbeitung
  • Upload eines Dokuments möglich
  • Eine Rückfrage inklusive
Schriftliche Antwort erhalten
Für Fälle, bei denen Sie eine ausführliche Antwort benötigen.
*alle Preise inkl. MwSt.  ·  LexBot® ist als Marke geschützt und beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registriert.

BGH legt EuGH den Fall zur Vorabentscheidung vor

Der Klage wurde vom Landgericht stattgegeben und die daraufhin eingelegte Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass der Verkauf der Adapter gegen besagte Regelung verstoße. Dagegen legten die Beklagten Revision ein, woraufhin der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat. Durch § 69a Abs. 5 UrhG wird beispielsweise geregelt, dass die besagte Vorschrift des § 95a Abs. 3 UrhG nicht auf Computerprogramme angewendet werden kann. Den zum Verkauf angebotenen Videospiele der Klägerinnen liegen neben Musik-, Lichtbild-, Sprach- und Filmwerken auch Computerprogramme zugrunde. Aus diesem Grund muss geklärt werden, „ob sich der Schutz von Maßnahmen zum Schutz solcher „hybrider Produkte“ wie insbesondere Videospiele nach den speziell für Computerprogramme oder nach den allgemein für Werke geltenden Bestimmungen richtet oder ob“ beide Regelungen angewendet werden können. Diese Fragestellung betrifft das Unionsrecht, weshalb der EuGH nun darüber entscheiden muss. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 2013; AZ: I ZR 124/11

Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€