Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt, die sich auf die Voraussetzungen dafür beziehen, ob zwei oder mehrere Firmen als eine Einheit betrachtet werden müssen, wenn beurteilt werden soll, ob es sich um ein kleines oder aber ein mittleres Unternehmen handelt.
GmbH fordert Investitionszulage
Im zugrundeliegenden Fall forderte eine klagende GmbH eine erhöhte Investitionszulage entsprechend § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2005. Hierfür müssen allerdings die Charakteristika für Kleinstunternehmen und kleine sowie mittlere Unternehmen entsprechend der Empfehlung der Europäischen Kommission (KMU-Empfehlung) erfüllt sein. Die Klägerin hält zwar fürsich betrachtert die Schwellenwerte der KMU-Empfehlung ein, dennoch erhielt sie vom Finanzamt keine erhöhte Investitionszulage, da dieses davon ausgeht, dass die Klägerin gemeinsam mit einer anderen GmbH eine Wirtschaftseinhalt bilde.
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EuGH muss Fragen in Bezug auf die KMU-Empfehlung beantworten erhalten
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EuGH muss Entscheidung fällen
Nun muss der Europäische Gerichtshof entscheiden, da die Europäische Kommission zwar spezielle Voraussetzungen für die Annahme verbundener Firmen dargelegt hat, in ihrer Spruchpraxis jedoch bei deren Nichtvorhandensein an der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung festhält, die im Zusammenhang mit der Vorgängerempfehlung aus 1996 entwickelt wurde, welche nicht sehr präzise ist. Eine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht bisher nur zu der Vorgängerempfehlung, die im Jahr 2003 abgelöst worden war. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 6. März 2013; AZ: III R 30/11
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