Das Thema des Handels mit Robbenerzeugnissen klingt für Bürger der BRD womöglich befremdlich. Trotzdem ist es ein EU-Thema, mit dem sich der EuGH auseinander zu setzen hatte; allerdings in der Form, dass es mittlerweile ein Verbot des Handels mit Robbenerzeugnissen gibt. Die Inuit, “eine indigene Volksgruppe, die schwerpunktmäßig in den arktischen und subarktischen Regionen im Zentrum und Nordosten Kanadas, in Alaska, in Grönland und in Teilen Russlands leben”, hatten Klage gegen das Verbot eingereicht. Diese wurde abgewiesen. Am EuGH war es daher, darüber zu urteilen, ob die Abweisung dieser Klage zulässig war oder nicht.
Inuit reichten Klage gegen EU-Verbot des Handels mit Robbenerzeugnissen ein
Konkret haben sowohl eine Interessenvertretung der kanadischen Inuit, als auch Hersteller und Händler von Robbenerzeugnissen verlangt, dass das allgemeine EU-Verbot aufgehoben wird.
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Inuit klagen gegen Handelsverbot erhalten
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EuGH: Ausnahme für Inuit besteht bereits
Der EuGH betonte aber, dass hinsichtlich der Inuit und ihrer Tradition schon eine Ausnahme gemacht worden ist, die in das EU-Verbot integriert worden ist. Das heißt, den Inuit ist die Robbenjagd insofern gestattet, als dass sie von ihnen selbst traditionsgemäß betrieben werden darf und in soweit, als dass Einfuhr und Verkauf zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Das gilt auch für andere indigene Gemeinschaften. (Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286, S. 36))
Abweisung der Klage war zulässig
Generalanwältin Kokott schlug dem EuGH vor, die Klage der Inuit zurückzuweisen. Sie erklärte, dass das Gericht “im Ergebnis zutreffend” entschieden hat. Zudem ging es um den sogenannten Vertrag von Lissabon, der es ermöglichen soll, dass einzelne, natürliche und juristische Personen Klagemöglichkeiten haben. Diesbezüglich teilte Generalanwältin Kokott auch die Rechtsauffassung des Gerichts, “dass ein Gesetzgebungsakt wie die hier streitige Verordnung des Parlaments und des Rates nicht als Rechtsakt mit Verordnungscharakter angesehen werden könne. Die durch den Vertrag von Lissabon erleichterte Möglichkeit für Einzelne, solche Unionsrechtsakte mit allgemeiner Geltung vor dem Unionsrichter anzufechten, bestehe daher im vorliegenden Fall nicht.”
- Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Januar 2013, Az.: C-583/11 P
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