Rechtsnews 15.03.2013 Julia Brunnengräber

Geldbußen für Heineken NV und Bavaria NV

In diesem Fall ging es um Heineken NV und um Bavaria NV beziehungsweise um deren Beteiligung an einem Kartell des niederländischen Biermarktes. Der EuGH urteilte nun, dass sie die Geldbußen von 198 Millionen Euro und 20,71 Millionen Euro zahlen müssen. Bereits im Jahr 2007 hatte die Kommission entschieden, dass Heineken NV und die Tochtergesellschaft Heineken Nederland BV wie auch Bavaria NV Geldbußen zahlen muss. Die Brauereien verkaufen ihre Produkte zum einen an Gaststätten, Hotels, Restaurants und Cafés und zum anderen an Supermärkte und Wein- und Spirituosenhändler, wo die Endverbraucher die Biere erwerben können und zu Hause verzehren. Was der Kommission widerstrebte bezog sich auf Preisabstimmungen und Preiserhöhungen und „in einer Kundenaufteilung in den Niederlanden, sowohl im Gaststättensegment Geschäftsbedingungen für einzelne Kunden im Gaststättensegment in den Niederlanden“. Aufgrunddessen verhängte die Kommission folgende Geldbußen: 219,28 Millionen Euro bezüglich der Heineken NV und bezogen auf die Bavaria NV eine Geldbuße in Höhe von 22,85 Millionen Euro. Die Gesellschaften forderten aber entweder die Kommissionsentscheidung für nichtig erklären zu lassen oder eine Geldbußenherabsetzung.

EuGH bestätigt Geldbußen in herabgesetzter Form

Das Gericht entschied, „dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Zuwiderhandlung die gelegentliche Abstimmung anderer Geschäftsbedingungen als der Preise für einzelne Kunden im Gaststättensegment zum Gegenstand gehabt habe. Zum anderen war es im Hinblick auf die Geldbußen der Auffassung, dass die von der Kommission bereits vorgenommene Herabsetzung der jeweiligen Geldbuße auf 5 % zu erhöhen sei, um den Gesellschaften eine angemessene Wiedergutmachung für die übermäßig lange Verfahrensdauer zu gewähren.“ Daher wurden die Geldbußen herabgesetzt: zum einen auf 198 Millionen Euro (gegen Heineken NV) und zum anderen auf 20,71 Millionen Euro gegen Bavaria NV. Der EuGH hat diese Geldbußen mit seinem aktuellen Urteil in dieser Sache bestätigt. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2012 , Az.: C-445/11 P und C-452/11 P

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