Eine Fotografin klagte auf ihre Urheberrechte in der Porträtfotografie. Sie hatte Kinderfotos der später entführten und mittlerweile wieder in Freiheit lebenden Natascha Kampusch gemacht, unter anderem auch in deren früherem Kindergarten. Die entsprechenden Fotografien wurden nach der Entführung in Zeitschriften und Zeitungen abgedruckt. Darunter waren fünf Presseverlage – ein deutscher und ansonsten österreichische. Ob hier ein Schutz des Urheberrechts vorliegt, hatte der Gerichtshof der Europäischen Union zu untersuchen. Es stellte sich die Frage, wie das Unionsrecht mit Porträtfotos umzugehen habe, da sie hochgradig wirklichkeitsgetreu sind. Die Gestaltungsmöglichkeiten erscheinen vermeintlich gering. Ist es nicht vielmehr so, dass es übertrieben ist, bei einem Porträtfotografen von einem Urheber zu sprechen? Lichtet er doch bloß das Gesicht der zu fotografierenden Person ab?
Auch Porträtfotografien fallen unter Urheberrechtsschutz
Zum Zwecke der Klärung dieser Angelegenheit befasste sich der Gerichtshof mit dem Begriff des “geistigen Eigentums”. Dies liegt dann vor, wenn Kreativität gegeben ist und – in diesem Fall – der Fotograf schöpferisch tätig sein kann. Der Gerichtshof stellte fest, dass der Fotograf, bereitet er das Foto im Vorfeld vor, dieses durch Bestimmung der Haltung der zu fotografierenden Person oder durch Beleuchtung gestalten kann. Aspekte wie Bildausschnitt, Atmosphäre oder Blickwinkel kann der Fotograf bestimmen. Später kann er Entscheidungen bezüglich der Entwicklung des Bildes und der Software treffen.
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EU: Natascha Kampuschs Fotografin klagte auf Urheberrechtsschutz für ihre Porträtfotografien erhalten
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Kriminalpolizei muss nicht auf Porträtfotografie-Urheberrechtsschutz Rücksicht nehmen
Daher urteilte der Gerichtshof der Europäischen Union, dass auch Porträtfotografien unter den Urheberrechtsschutz fallen. Der Kriminalpolizei sei es aber erlaubt, solche Fotos zu verwenden ohne auf den Urheberrechtsschutz Rücksicht nehmen zu müssen. Dies ist sinnvoll, zum Beispiel wenn vermisste Kinder gesucht werden. Auch Presseverlage können unter Umständen den Urheberrechtsschutz außer Acht lassen. Dient die Veröffentlichung eines Porträts, wie das Natascha Kampuschs, der öffentlichen Sicherheit, ist sie erlaubt, ohne den Urheber miteinzubeziehen. Denn die vermisste Person kann so eventuell schneller gefunden werden. Ein Presseverlag sollte sich aber mit nationalen Behörden darüber absprechen. Beide Instanzen sollen zusammen arbeiten, nicht gegeneinander. Eine Porträtfotografie kann von den Medien aber durchaus ohne Aufruf der Behörden veröffentlicht werden. Machen nationale Sicherheitsbehörden die Fotos der Öffentlichkeit zugänglich, muss der Name der Urheberin nicht angegeben werden. Die Angabe der Quelle dieser Fotografien ist sehr wohl erforderlich, nicht aber die Angabe des Namens der Urheberin.
Öffentliche Sicherheit geht vor Urheberrechtsschutz
Der Klägerin wurde also grundsätzlich zugestimmt, dass Porträtfotografien auch geistiges Eigentum sind. Da ihr Fall jedoch unter die oben genannte Ausnahme fällt, ist ihre Urhebernennung hier nicht einklagbar. Nationale Behörden und öffentliche Sicherheit stehen hier über Urheberrechtsschutz. Quelle:
- Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. Dezember 2011, Az.: C-145/10
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