Rechtsnews 29.05.2012 Julia Brunnengräber

Erstattung von Kopierkosten für Unterrichtsmaterial?

Wer bezahlt die Kopierkosten für Unterrichtsmaterial? Damit hatte sich das OVG Sachsen zu beschäftigen.

Gemeinde verlangt Kopierkostenerstattung von Mutter zweier Schüler

Konkret ging es um eine Mutter zweier Schüler. Beide gehen in der gleichen Gemeinde zur Schule. Für den Unterricht benötigten die Schüler Materialien, die durch Kopien zur Verfügung gestellt werden konnten. Die Gemeinde, die diese angefertigt hatte, wollte die Kosten in Höhe von 34,95 Euro aber daraufhin von der Mutter erstattet haben. Sie erhob Klage. Wer also muss solche Kopien bezahlen? Die Mutter, die Gemeinde oder die Schule?

OVG: Schulträger trägt Kosten für Lernmittel

Das OVG stellte klar, dass der Schulträger, hier also die Gemeinde, die Kosten für Lernmittel tragen muss. Zu denen gehören auch Kopien für den Unterricht. Lernmittel gehören zu den sachlichen Kosten des Schulbetriebes, die die Gemeinde als Schulträger übernehmen muss. Allgemeine Erstattungsansprüche stehen der Gemeinde hier nicht zu. In Sachsen ist die Lernmittelfreiheit in Art. 102 Abs. 4 SächsVerf festgeschrieben. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. April 2012, Az.: Az: 2 A 520/11

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