Der Bundesgerichtshof musste im zugrundeliegenden Fall entscheiden, ob eine Modernisierungsmaßnahme, die ein Vermieter beabsichtigt, “die Mietwohnung in einen allgemein üblichen Zustand versetzt”.
Wohnungsanschluss an Zentralheizung
Konkret ging es um die Beklagte, die im Jahr 1989 vom rechtlichen Vorgänger des Klägers eine Wohnung mietete, die in Berlin Mitte liegt. Diese Wohnung wies sowohl einen Einzelofen als auch ein Gamat-Heizgerät auf. Die Beklagte baute zwei Jahre später in Übereinkunft mit dem früheren Vermieter eine Gasetagenheizung auf eigene Kosten ein. Am 17. November 2009 bat der Kläger die Beklagte schriftlich darum, dass ihre Wohnung an die Zentralheizung angeschlossen werde, die zwischenzeitlich im Gebäude vorhanden war. Dieses Ersuchen war allerdings vergeblich. Die Duldungsklage wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein, woraufhin das Landgericht Berlin der Klage statt gab. Hiergegen legte die Beklagte Revision ein, die erfolgreich war.
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Gegenwärtiger Zustand der Wohnung ist entscheidend
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass der Anmerkung der Beklagten, “die Modernisierung stelle für sie mit Rücksicht auf die zu erwartende Mieterhöhung eine unzumutbare Härte dar”, § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB folgend nicht entgegnet werden kann, dass die Wohnung in einen allgemein üblichen Zustand versetzt werden kann, dadurch dass sie an die Zentralheizung angeschlossen wird. Die Basis für die Bewertung ist der gegenwärtige Zustand der Wohnung mit all den vorgenommenen Veränderungen und nicht der zum Anmietungszeitpunkt vorhandene. Nun muss das Berufungsgericht prüfen, ob der Anschluss der Wohnung an die Zentralheizung eine Energieeinsparung im Vergleich zum vorhandenen Zustand bewirkt und ob man gemäß § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB von einer Härte sprechen kann.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2012; AZ: VIII ZR 25/12
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