In diesem Fall ging es um die sogenannte „Mindestmenge“ zu behandelnder Frühgeborener mit einem Geburtsgewicht unter 1250 Gramm. Genauer gesagt ging es um die Erhöhung dieser Mindestmenge von 14 auf 30 Geburten pro Jahr für Krankenhäuser. Ist dies zulässig oder vielmehr als nichtig zu erklären? Das BSG entschied darüber.
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Kritik
Werden Frühgeborene, die weniger als 1250 Gramm wiegen, in einem Krankenhaus behandelt, bedarf das ein besonderes Maß an Routine und Erfahrung des Personals. Daher können nicht „beliebig“ viele „Frühchen“ behandelt werden, da hochkomplexe medizinische Vorgänge damit einhergehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die Mindestmengen, was verfassungskonform sein muss. Das heißt, dass die Behandlung von Frühgeborenen unter 1250 Gramm eine sogenannte planbare Leistung ist.
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Sinkt Behandlungsqualität durch Erhöhung der Mindestmenge?
In diesem konkreten Fall, wurde dem beklagten Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeworfen, mit der Erhöhung der Mindestmenge seinen Beurteilungsspielraum zu überschreiten. Es hat sich folgendes herausgestellt: „Die neuere Studienlage rechtfertigt die beschlossene Erhöhung der Mindestmenge nicht. Die Mortalitätsrate Frühgeborener sinkt nicht linear mit steigender Zahl behandelter Kinder.“ Umstritten war also die Erhöhung der Mindestmenge und es gab auf wissenschaftlichen Untersuchungen basierende Hinweise darauf, dass in einzelnen Regionen Deutschlands durch die Erhöhung der Mindestmenge die Behandlungsqualität insgesamt sinkt.
Entscheidung des BSG
Das heißt, dass es solche Folgen gibt, wofür der Beklagte aber keine Ausnahmetatbestände geschaffen hat, die diese verhindern. Zudem ist er „auch nicht der Anregung gefolgt, durch eine Begleitevaluation die Grundlagen für eine Veränderung der Mindestmengenregelung zu vertiefen“. Es ist nämlich so, dass der Beklagte erforderliche Daten beschaffen und auswerten kann und hierfür über ein umfassendes Rechtsinstrumentarium verfügt. Wird dieses genutzt, können spezifischere Erkenntnisse und deren Maßnahmen, die infolge dessen eingeleitet werden können, zur „Qualitätsverbesserung ohne Gefahr regionaler Qualitätsminderung“ führen. Das BSG entschied daher, dass die Erhöhung der „Mindestmenge“ zu behandelnder Frühgeborener pro Jahr für Krankenhäuser nichtig ist. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundessozialgerichts Kassel vom 18. Dezember 2012, Az.: B 1 KR 34/12 R
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