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Rechtsschutzversicherung
Rechtsnews 21.06.2011 Manuela Frank

Erhebliche Mängel am Auto als Vertragsrücktrittsgrund

Rostablagerungen am Fahrzeugboden, abgenutzte Bremsbeläge, falsche Achseinstellungen. Viele Mängel bemerkt man erst nach dem Fahrzeugkauf. Doch welche Mängel sind so erheblich, dass sie den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen? Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 15. Juni 2011, dass das Datum der Rücktrittserklärung maßgeblich dafür ist, „ob ein Mangel des gelieferten Fahrzeugs unerheblich ist und der Käufer deswegen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann“. Der konkrete Rechtsfall Im September des Jahres 2003 erwarb der Kläger vom Angeklagten „ein Neufahrzeug Mazda M6 Kombi für 25.860 €“. Nachdem das Kfz überbracht worden war, stellte der Kläger zahlreiche Mängel fest, weshalb das Fahrzeug mehrere Male in die Werkstatt musste. Infolgedessen entschloss sich der Kläger am 23. November 2005 dazu, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Er klagte die komplette Rückerstattung des Kaufpreises ein und wollte im Gegenzug das Kfz wieder zurückgeben. Zudem forderte er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Nachdem das Landgericht Neubrandenburg eine Nutzungsentschädigung abgezogen hatte, hat es dieser Klage überwiegend stattgegeben. Zuvor wurde ein Sachverständiger eingeschaltet, der sowohl Rostanhaftungen am Unterboden des Kfz entdeckte als auch Mängel an der Einstellung der vorderen Achse. Der Angeklagte legte Berufung ein, was zur Folge hatte, dass das Oberlandesgericht Rostock die Klage abwies. Seine Entscheidung begründete es unter Vernachlässigung der Rostanhaftungen damit, dass „die Fehler an der vorderen Achseinstellung zwar einen Mangel darstellten“, dieser jedoch unerheblich sei. Die Unerheblichkeit liege darin begründet, dass die Kosten für die Fehlerbehebung verhältnismäßig gering seien im Vergleich zum Kaufpreis (weniger als 5 %). Aus diesem Grund ist ein Vertragsrücktritt keinesfalls berechtigt, so das Oberlandesgericht. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Der Kläger hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt. Diese hatte auch Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Datum der Rücktrittserklärung entscheidend ist. Sollte zu diesem Zeitpunkt der Grund für die fehlerhafte Achseinstellung trotz einer Vielzahl von Reparaturversuchen seitens des Verkäufers nicht entdeckt worden sein, „ändert an der Erheblichkeit des Mangels nichts, dass durch ein im Verlauf des Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels und die mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu bewerkstelligende Möglichkeit seiner Behebung offenbar geworden sind“. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 2011

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