Die Hauptuntersuchung (HU) für Kraftfahrzeuge soll nah dem Willen des Gesetzgebers dafür sorgen, dass keine verkehrsuntauglichen Fahrzeuge m Straßenverkehr teilnehmen und auf diese Weise die Insassen von anderen am Verkehr teilnehmenden Wägen gefährden. Die „Fähigkeit“ eines PKW, die nächste Hauptuntersuchung zu überstehen, spielt beim Kauf eines Gebrauchtwagens häufig eine zentrale Rolle für den Kaufinteressenten. Was passiert jedoch, wenn ein PKW im Vertrauen auf die Richtigkeit einer durchgeführten Hauptuntersuchung gekauft wird und sich hinterher doch erhebliche Mängel an dem Wagen zeigen? Dies musste nun das Oberlandesgericht Koblenz beurteilen.
Hauptuntersuchung an gebrauchtem PKW
Im Oktober 2010 kaufte ein Mann in Rheinland-Pfalz einen gebrauchten Mercedes-PKW für 6.800 €. Am Tag nach der Einigung über den Kauf wurde an dem Wagen eine HU durchgeführt, wobei lediglich geringe Mängel festgestellt wurden. Wie sich kurze Zeit später herausstellte, wies der Wagen jedoch zum Teil erhebliche Mängel auf, beispielsweise in Form von Durchrostungen. Nachdem der Käufer dann zuerst versucht hatte, den Verkäufer des Wagens zu einer Rückabwicklung des Kaufes zu bewegen, ging er rechtlich gegen das Bundesland Rheinland-Pfalz vor.
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Streit um die Hauptuntersuchung erhalten
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Streit um die Qualität der Hauptuntersuchung
Vor dem Landgericht Mainz wurde sein Anliegen erstinstanzlich zunächst abschlägig beschieden. Weil der Mann Berufung einlegte, musste schließlich das Oberlandesgericht Koblenz den Fall beurteilen. Dieses bestätigte nun das Urteil aus der ersten Instanz. Dem Käufer habe nicht wie verlangt die Rückabwicklung des Kaufes wegen einer Amtspflichtverletzung zugestanden. Diese hatte er in der seiner Ansicht nach fehlerhaften Beurteilung des fraglichen Wagens durch die die Hauptuntersuchung durchführende Stelle gesehen. Die Richter führten in diesem Zusammenhang aus, dass die HU nur der Sicherheit im Straßenverkehr diene und nicht dazu gedacht sei, Vermögensinteressen von Fahrzeughaltern zu schützen. Außerdem habe der Kläger nicht in ausreihendem Maße nahweisen können, dass der zuständige Sachverständige bei der Durchführung der HU gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten verstoßen hätte. Der Mann hatte mit seiner Klage also keinen Erfolg.
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