Ein Vermieter ist dazu berechtigt, durch einen Formularvertrag Aufzugskosten auch auf den Erdgeschossmieter umzulegen. Dies entschied der Bundesgerichtshof. Der konkrete Sachverhalt Angeklagt wurden Mieter einer Erdgeschosswohnung in einer Seniorenanlage, welche auch im Besitz eines Aufzugs ist. Das Mietobjekt der Angeklagten umfasste weder den Keller noch den Dachboden. Der Formularmietvertrag, der zwischen Mieter und Vermieter bestand, besagte, dass nach § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung, die Betriebskosten, worunter auch die Aufzugskosten anzusehen waren, umgelegt werden sollten. Indem er sich auf diesen Paragraphen berief, verlangte der klagende Vermieter eine Nebenkostennachforderung in Höhe von 141,37 Euro für die Aufzugskosten. Diese Klage hat das Amtsgericht Gießen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg, denn das Landgericht Gießen verurteilte die Angeklagten zur Zahlung. Bundesgerichtshof stimmt Urteil zu Die Revision der Angeklagten wies der Bundesgerichtshof zurück. Seine Entscheidung begründete der Bundesgerichtshof damit, dass nach § 556 Abs. 1 BGB die Mietparteien regeln können, dass auch der Mieter die Aufzugskosten mitträgt. Eine derartige Vereinbarung könne demnach ebenso mit einem Mieter getroffen werden, der im Erdgeschoss wohnt, da sie „unabhängig von einem konkreten Nutzen des Aufzugs für diesen Mieter nicht wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB)“ ist. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 20. September 2006, Az.: VIII ZR 103/06
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Erdgeschossmieter muss sich an Aufzugskosten beteiligen erhalten
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