Im zugrunde liegenden Fall musste sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen, ob Pelikan für die Verpackungen seiner Druckerpatronen Bildmotive verwenden darf, die eigentlich der Orginialhersteller EPSON als Zuordnungsmerkmal für seine Druckerpatronen zu seinen entsprechenden Druckern benutzt. Pelikan “klaut” Bildmotive Die Klägerin ist die EPSON Deutschland GmbH, die sowohl Drucker als auch zugehörige Druckerpatronen produziert und verkauft. Die Verpackungen der Patronen sind unter anderem mit Bildmotiven (z.B. Badeenten, Teddybären, Sonnenschirme) versehen, wodurch die Druckerzuordnung nochmals verstärkt wird. So entspricht die Farbe der Bildmotive der Farbe der jeweiligen Tintenpatrone. EPSON klagte nun den Pelikan-Konzern an, der unter anderem Patronen für EPSON-Drucker herstellt. Dabei benutzt Pelikan Bildmotive, die denen von EPSON sehr ähnlich sind. Aus diesem Grund sieht EPSON dieses Handeln als unlauter an, da es eine unzulässige Rufausnutzung darstelle. Geklagt hatte EPSON auf Unterlassung und Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. Das Urteil des BGH Das Berufungsgericht sah in der Bildübernahme durchaus eine unlautere Rufbeeinträchtigung, da dieses Handeln die Zuordnung der EPSON-Patronen zu den dazugehörigen Druckern in erheblichem Maße schwäche (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG, Art. 5 Buchst. d der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung). Dies ist allerdings nur der Fall, falls ein fremdes Zeichen herabgesetzt oder verunglimpft wird, so der BGH. Weiterhin bestehe auch keine Rufausnutzung. Somit sollte es dem Pelikan-Konzern auch im Kundeninteresse gestattet sein, nicht lediglich auf die Bestellnummer, sondern “auch auf die Bildmotive zu verweisen”. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2011; AZ: I ZR 48/10
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EPSON klagt Pelikan an erhalten
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