Die Erhebung einer Spielautomatensteuer, die eine Form der Vergnügungssteuer ist, liegt in den meisten Bundesländern im Ermessensspielraum der Gemeinden. Ob die 2010 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und das Spielen um Geld und Sachwerte der Stadt Marburg in Hessen rechtmäßig ist, musste kürzlich das Verwaltungsgericht Gießen beurteilen.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der durch den Betreiber mehrerer Spielhallen in Marburg gestellt worden war. Mit seinem Antrag setzte sich der Spielhallenbetreiber gegen die Erhebung der durch die Stadt Marburg verabschiedeten Spielapparatesteuer zur Wehr. Die Stadt hatte von dem Spielhallenbetreiber eine Quartalssteuer von 4.290 € für die von ihm in seinen Spielhallen betriebenen Spielautomaten verlangt.
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Der Betreiber der Spielhallen argumentierte unter anderem, dass die Steuer eine für sein Geschäft erdrosselnde Wirkung entfalte und deshalb unrechtmäßig sei.
Ist die Spielautomatensteuer der Stadt Marburg rechtmäßig?
Das mit der Sache befasste Verwaltungsgericht in Gießen lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz jedoch ab. Das Gericht stellte fest, dass die von der Stadt Marburg erlassene Satzung über die Besteuerung der Spielautomaten den Spielhallenbetreiber nicht in seinen grundlegenden Rechten verletze und dass sie außerdem weder höherrangigem Landes-, Bundes- oder Europarecht widerspreche. Eine erdrosselnde Wirkung der Steuer auf das Geschäft des Spielhallenbetreibers erkannte das Verwaltungsgericht nicht an.
Da der Spielhallenbetreiber gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen bereits Beschwerde eingelegt hat, ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Die Sache wird vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel endgültig entschieden werden.
- Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 09.02.2015 – 4 L 3526/14.GI –
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