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Rechtsnews 14.04.2022 Alex Clodo

Entschädigung für Fluggäste

Endlich kann wieder verreist werden. Des Deutschen liebstes Hobby ist endlich wieder möglich. Fast alle Corona-Maßnahmen wurden aufgehoben und auch im Ausland hat sich die Lage entspannt. Da viele Deutsche nicht in der Heimat bleiben wollen, nehmen sie den nächstgelegenen Flughafen und treten dort ihre Reise an. Aber auch dort kann es stressig werden. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Düsseldorf zu entscheiden, ob ein Flug, der um mehr als eine Stunde nach vorn gelegt wird, als annulliert gilt. Sollte dieser Fall gegeben sein, besteht dann auch Anspruch auf Entschädigung?

Flug wurde nach vorne verlegt

Im vorliegenden Fall hatte der klagende Familienvater 2018 beim Sommerurlaub doppelt Pech. Corona gab es zu dieser Zeit noch nicht, dafür andere Probleme. Der Hinflug des Vaters hatte eine Verspätung von mehr als drei Stunden, ausgehend von den Flugzeiten in der Reisebestätigung, die das Reisebüro dem klagenden Familienvater für alle Familienmitglieder ausgehändigt hatte. Dann wurde sein Rückflug um mehr als eine Stunde vorverlegt. Dies sorgte dann für Ärger. Steht dem Vater ein Entschädigungsanspruch zu?

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Entschädigung bei unverlässlichen Reiseauskünften

Im Fall entschied das Landgericht Düsseldorf, dass der Reisende sich grundsätzlich auf die Flugzeiten verlassen darf, die das Reisebüro ihm in der Reisebestätigung mitteilt, wenn diese den Anschein erwecken, verbindlich zu sein. Ausgehend von diesen Flugzeiten wird die Verspätung bzw. Vorverlegung berechnet, ausgehend von diesen Flugzeiten kann der Reisende von der Fluggesellschaft Entschädigung verlangen. Es ist dabei jedoch unerheblich, ob die Fluggesellschaft die Reisezeiten auch gegenüber dem Reisebüro bestätigt hat. Der Kläger hat einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 3.200 Euro.

Vorige EuGH-Entscheidung

Bevor der Fall vor das Landgericht Düsseldorf gelangte hatte das LG schon den Europäischen Gerichtshof in Luxembourg zu mehreren Rechtsfragen angerufen (C-146/20, C-188/20, C-196/20 und C-270/20). Der EuGH hatte auf die Vorlageentscheidung vom 06.04.2020 unter anderem entschieden, dass ein Flug als „annulliert“ zu betrachten ist, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt und dass eine vom Reiseunternehmen ausgestellte Buchungsbestätigung für die Flüge einer Bestätigung durch die Fluggesellschaft gleich steht.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

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Quelle:

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2022 – 22 S 352/19

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