Der Bundesgerichtshof entschied, dass im vorliegenden Fall eine Entgeltklausel für die Aufnahme in einem Branchenverzeichnis als überraschend anzusehen ist. Entgeltklausel ist überraschend Der BGH stützt sich in seiner Entscheidung auf den § 305 c Abs. 1 BGB. Darin heißt es: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. … Im vorliegenden Fall übersandte die Klägerin einem Gewerbetreibenden ein Formular als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…“. Auf der linken Seite befanden sich die auszufüllenden Angaben teilweise fett oder groß gedruckt. Auf der rechten Seite des Formulars befanden sich Hinweise zu den Vertragsbestimmungen, welche in einem Fließtext abgedruckt waren. Dieser enthielt Angaben zu der Vertragslaufzeit von zwei Jahren und den Kosten in Höhe von 650 Euro pro Jahr. Adressat fällt Entgeltklausel nicht auf Nach Eingang des Formulars beim Beklagten, füllte dessen Geschäftsführer das Formular aus und sandte es an die Klägerin zurück. Die Klägerin nahm diesen daraufhin in ihr Verzeichnis auf und stellte ihm vertragsgemäß 773,50 Euro in Rechnung. Als der Gewerbetreibende nicht zahlte, ging sie vor Gericht. Entgeltklausel ist nicht Vertragsbestandteil geworden Nach Auffassung des Gerichts war die „drucktechnische Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt,“ dass der Adressat sie dort nicht vermuten würde. Die Entgeltklausel sei daher gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Bei der Erkenntnis der überraschenden Klausel wurde von einem durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten ausgegangen. Der Bundesgerichtshof wies die Klage zurück. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 26.07.2012
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Entgeltklausel in Branchenverzeichnisverträgen überraschend erhalten
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