Rechtsnews 02.01.2014 Christian Schebitz

Einbürgerung unter Phantasienamen nicht nichtig

Es ging in diesem Fall um einen Mann, der mit türkischer Staatsangehörigkeit geboren ist. Er ging gegen die Nichtigkeit seiner Einbürgerung vor. Das Gericht stellte schließlich fest, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist.

Zunächst hatte der Kläger in Deutschland nach Asyl gesucht. Das war erfolglos, weswegen er den Aufenthaltsort wechselte und einen weiteren Asylantrag unter falschen Personalien stellte. Das zweite Begehren war erfolgreich und eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung die Folge. Er wurde eingebürgert. Der Mann zeigte sich schließlich selbst an. Er beantragte, dass die Personalien in seiner Einbürgerungsurkunde berichtigt werden. Das Landratsamt fand daher, dass seine Einbürgerung nichtig ist. Der Mann klagte.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht erklärte, dass die die Einbürgerung des Klägers nicht nichtig war. Denn Gegenstand war der Einbürgerungsbewerber, als es um das Einbürgerungsverfahren ging – wenn auch unter falschem Namen. Das Gericht erklärte, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger sei.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2013, Az.: 11 K 1272/13

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