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Rechtsnews06.10.2020Raphaela Nicola
Kunden müssen nicht vor schlechtem Deutsch geschützt werden
Die Stadt Bad Dürkheim erteilte einer Vietnamesin wegen schlechtem Deutsch keine Gaststättenerlaubnis. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt an der Weinstraße, müsse die Allgemeinheit allerdings nicht vor unzureichenden Deutschkenntnissen geschützt werden.
Weshalb wurde das asiatische Schnellrestaurant geschlossen?
Wegen unzureichender Deutschkenntnisse hat die Stadt Bad Dürkheim einer vietnamesischen Staatsangehörigen zu Unrecht die Schließung ihrer Gaststätte angeordnet. Dies wurde vom Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße entschieden (Beschl. v. 14.06.2016, Az. 4 L 403/16.NW). Die Antragstellerin – die in der Innenstadt von Bad Dürkheim ein asiatisches Schnellrestaurant betreibt – verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis, die ihr gestattet, einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen. Der Antragsgegner, die Stadt Bad Dürkheim, erteilte der Frau im Mai 2015 und im Januar 2016 jeweils eine vorläufige Erlaubnis zum Betreiben der Gaststätte. Die Stadt bat die Gastronomin zuletzt nun, ihre deutschen Sprachkenntnisse zu verbessern. Anschließend legte diese eine Bescheinigung der Volkshochschule über einen Sprachkurs vor. Dennoch lehnte die Stadt die Erteilung einer unbefristeten Gaststättenerlaubnis ab und verfügte die Schließung der Gaststätte. Die Stadt begründete dies dadurch, dass die Frau der deutschen Sprache nicht mächtig sei und ausschließlich durch Hinzuziehen von Freunden kommunizieren könne. Es fehle ohne Deutschkenntnisse bereits an den „Grundbausteinen“ zum Betreiben eines Gewerbes. Sie sei aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nicht in der Lage, ein Gewerbe zu betreiben und besitze deshalb nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.
Gaststättenrecht stellt keine Anforderungen an Sprache
Die Gaststättenbetreiberin legte dagegen Widerspruch ein und suchte vor Gericht vorläufigen Rechtschutz. Weder aus Behörden- noch aus Kundensicht, habe es bisher Beanstandungen gegeben. Die Frau bediene sich in ihrem Betrieb der Hilfe ihrer Arbeitskräfte. Die Bedienungen sprächen gut Deutsch und könnten problemlos die Bestellungen der Gäste aufnehmen. Demnach sei nicht klar, warum die Allgemeinheit „vor ihren unzureichenden Deutschkenntnissen geschützt werden“ sollte. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt. Die Anordnung der Betriebsschließung sei ermessensfehlerhaft ergangen. Für die Stadt seien die mangenden Deutschkenntnisse der Gastronomin das ausschließliche Kriterium für die angeordnete Schließung der Gaststätte gewesen. Die Kammer teilte allerdings nicht die Auffassung, dass diese zur gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit führten. Im Allgemeinen stelle das Gewerberecht ebenso wie das Gaststättenrechtgrundsätzlich keine Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse. Die Gewerbeordnung sehe für bestimmte gewerbliche Tätigkeiten eine Erlaubnispflicht vor. Das Gaststättengesetz verlange aber in keiner Vorschrift ausdrückliche Kenntnisse der deutschen Sprache als notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis.
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