Ein- und Zuwanderung nach Deutschland sind möglich, jedoch nur unter Berücksichtigung bestimmter festgelegter Bedingungen. In folgendem Fall wurde vom Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass diese nicht erfüllt waren.
Zuwanderung nach Deutschland aus der ehemaligen Sowjetunion
Eine Familie mit moldawischer Staatsangehörigkeit wollte nach Deutschland reisen und dort aufgenommen werden. Der klagende Familienvater gab an, er habe eine jüdische Großmutter und sei demnach von jüdischer Abstammung. Er stützte sich darauf, da er glaubte, somit zu dem „Kreis der Zuwanderungsberechtigten“ zu gehören. Doch dies ist mit einer Anordnung des Bundesministeriums des Innern verknüpft. Nach dieser kann zuwandern, wer „staatliche, vor 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden“ besitzt. In diesen muss enthalten sein, dass die eigene jüdische Nationalität vorliegt oder dass die Eltern beziehungsweise ein Elternteil eine jüdische Nationalität aufweisen kann. Dann würden Zuwanderung und Aufnahme in dem entsprechenden Land möglich. Eben diese Nachweise aber konnte der Kläger nicht vorweisen. So zu verfahren ist die gängige Verwaltungspraxis des Bundesamtes. Dieses entscheidet über Aufnahmezusagen und orientiert sich dabei an § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes.
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Ein jüdisches Großelternteil reicht nicht aus für die Aufnahme einer moldawischen Familie in die BRD erhalten
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Jüdische Nationalität konnte nicht nachgewiesen werden
Der Fall ging nach den Vorinstanzen schließlich an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Das Gericht klärte den Kläger darüber auf, dass zwischen „jüdischer Abstammung“ und „jüdischer Nationalität“ eine Differenz besteht. Hätte er ein jüdisches Elternteil gehabt oder wäre selbst jüdischer Nationalität wäre es ihm möglich gewesen, zuzuwandern. Aufgrund der fehlenden Personenstandsurkunden, die solches bezeugt hätten, wurde die Klage zurückgewiesen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts Ansbach und des Verwaltungsgerichtshofs München wurden somit bestätigt. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2011, Az.: BVerwG 1 C 21.10
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