Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lies den Eilantrag eines Nachbarn gegen den Bau eines Kramtoriums in Sinsheim zu.
Änderung des Bebauungsplans
Die Stadt Sinsheim erstellte 2002 einen Bebauungsplan für das Gebiet „Oberer Renngrund“. Anfang 2009 erteilte Sie eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Krematoriums in diesem Gebiet. Da die Erteilung der Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstieß und nicht mit der Zweckbestimmung des Gewerbegebiets vereinbar sei, musste die Behörde diese Ende 2009 wieder aufheben. Anfang 2011 beschloss die Gemeinde die Änderung des Bebauungsplans und wies darin ein Sondergebiet für eine Feuerbestattungsanlage aus. Eine Baugenehmigung für das Krematorium wurde erneut erteilt.
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Eilantrag gegen Krematoriumsbau in Sinsheim erhalten
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Vorläufiger Rechtsschutz des Nachbarn
Ein Nachbar des Grundstücks stellte gegen die Änderung des Bebauungsplans einen Normenkontrollantrag vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim und beantragte gleichzeitig vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe vorläufigen Rechtsschutz. Der Nachbar wohnt auf dem Nachbargrundstück. Er stellt dort Honigwein her und füllt Schnaps ab.
Interessen des Grundstücksnachbarn überwiegen
Der Widerspruch des Nachbarn gegen die Baugenehmigung des Krematoriumbetreibers hat aufschiebende Wirkung. Nach Auffassung des Gerichts könne ein Fehler bei der Änderung des Bebauungsplans in der unzureichenden Interessenabwägung aller betroffenen Belange liegen. Die Stadt habe bereits bei Erteilung der Baugenehmigung erkannt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich rechtswidrig sein könne. Das Gericht wirft der Stadt vor, dass der Gemeinderatsbeschluss von dem Motiv der Abwendung eventueller Schadensersatzansprüche des Krematoriumsbetreibers geleitet worden sei. Zudem könne auch der bereits errichtete Rohbau die planerische Gestaltungsfreiheit des Gemeinderats beeinflusst haben. Schließlich stellt das Verwaltungsgericht die Vereinbarkeit der Würde der Toten und Totengedenken mit der Errichtung eines Krematoriums in einem Gewerbegebiet in Frage. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen gegen den Beschluss Beschwerde erheben.
- Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.02.2012
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