Die Ausgangssituation für folgenden Sachverhalt ist folgende: Eine deutsche Frau hatte in Dänemark einen Inder geheiratet. Diese Ehe wurde wieder geschieden. Die deutsche Frau beabsichtigte daraufhin den Sohn des Ex-Ehemannes, auch Inder, zu heiraten, was sie in Indien schließlich auch tat. Doch damit nicht genug: Der Ex-Ehemann war zu dem Zeitpunkt, als er die deutsche Frau heiratete, in Indien mit einer Frau verheiratet. Diese Frau ist auch die Mutter des Sohnes des Ex-Ehemannes. Das BVerwG hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Eheschließung und der Ehegattennachzug des Inders nach Deutschland zulässig sind.
Stehen ausländische Ehehindernisse Ehegattennachzug entgegen?
Problematisch ist in diesem Fall, dass der Vater, der Ex-Ehemann, für eine gewisse Zeit eine Doppelehe führte, gleichzeitig also mit einer Deutschen und einer Inderin verheiratet war. Das ist sowohl nach deutschem als auch nach indischem Recht verboten. Hinzu kommt, dass es nach indischem Recht verboten ist, dass der Sohn die Stiefmutter heiratet. Aus diesen Gründen lehnte die Botschaft in Neu-Dehli das Visum ab, dass der Kläger beantragt hatte. Nach deutschem Recht allerdings stellt es seit 1998 kein Verbot mehr dar, wenn Verschwägerte in gerader Linie heiraten.
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Ausländische Doppelehe behindert Ehegattennachzug erhalten
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BVerwG: Respekt vor ausländischen Rechtsordnungen gilt
Das BVerwG entschied, dass die Kollisionsregel nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB und der gebotene Respekt vor ausländischen Rechtsordnungen zu gelten haben. Des weiteren fällte es den Entschluss, die Sache zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurück zu verweisen, da Weiteres geklärt werden muss. Erstens muss untersucht werden, ob die deutsche Frau tatsächlich als Stiefmutter des Klägers gelten kann. Dies wäre sie dann nicht, wenn die Ehe mit dem Vater des Klägers sowieso als nichtig anzusehen ist. Auch ist zu klären, ob die Ehe der Deutschen mit dem indischen Kläger eine Scheinehe darstellt, also nur als Mittel zum Zweck eingegangen wurde. Auch dann bekäme der Kläger kein Visum für Deutschland ausgestellt.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2012 Az.: BVerwG 10 C 2.12
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