Das Verhältnis zwischen
Ehepartnern und deren Schwiegereltern
ist häufig nicht ganz unproblematisch. Bei Streitigkeiten innerhalb der Ehe
oder gar einer Scheidung kommt es mitunter
zu heftigen Auseinandersetzungen – vor allem wenn Geld im Spiel ist. Das Oberlandesgericht Bremen hat nun entschieden,
dass ein Ehemann seinen Schwiegereltern nach dem Scheitern der Ehe Geld
zurückzahlen muss, wenn dieses für die Abzahlung eines ehelichen Darlehens verwendet
wurde.
Schwiegervater überweist Ehepaar mehrfach Geld für
Tilgung eines Darlehens
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Ehe-Aus: Ehemann muss Schwiegereltern auszahlen erhalten
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Ein Ehepaar nahm im Jahr 2002 gemeinsam
ein Darlehen auf, um sich ein Haus
kaufen zu können. Der Vater der Ehefrau überwies seiner Tochter daraufhin in
den Jahren 2006 bis 2009 dreimal eine hohe Geldsumme, um das Paar bei der Tilgung
ihres Darlehens zu unterstützen. Nachdem die Ehe im Jahr 2014 geschieden wurde,
forderte der Schwiegervater seinen ehemaligen
Schwiegersohn auf, ihm einen Teil der Geldzahlung wieder zurückzuerstatten. Da
dieser sich weigerte der Aufforderung nachzukommen, kam es schließlich zu einer
Gerichtsverhandlung. Nachdem der Schwiegersohn von dem Amtsgericht Bremen zur Rückzahlung
eines Teilbetrags verpflichtet wurde, reichte er gegen das Urteil eine Beschwerde
ein. Das Oberlandesgericht Bremen folgte jedoch der vorinstanzlichen
Entscheidung und wies die Beschwerde zurück. Gemäß § 313 Abs. 1 BGB müsse der Schwiegersohn die erfolgte
Zuwendung teilweise zurückzahlen, da deren Grundlage durch das Scheitern der
Ehe entfallen sei.
Wann muss man ehebedingte Zuwendungen zurückzahlen?
Auch wenn der Schwiegervater die Geldbeträge auf das
Konto seiner Tochter überwiesen habe, handele es sich trotzdem um eine ehebedingte Zuwendung, so das Gericht. Denn
zum einen habe die Ehefrau, als alleinige Kontoinhaberin, als Empfängerin angegeben
werden müssen, auch wenn die Zuwendung eigentlich für die Ehe des Paares bestimmt
gewesen sei. Und zum anderen habe der Ehemann trotzdem, durch den Besitz einer Bankvollmacht, jederzeit Zugriff auf
das Konto gehabt. Darüber hinaus seien alle Zahlungen ausschließlich für den
angegebenen Verwendungszweck, nämlich der Rückzahlung des gemeinsamen
Darlehens, genutzt worden. Eine mögliche Kettenschenkung,
also zwei voneinander unabhängige Schenkungen, schloss das Gericht aus. Demnach
hätte die Ehefrau, als Erstbeschenkte, das Geld ihres Vaters an ihren Mann weiterschenken
und dabei die Möglichkeit haben müssen, frei über die Verwendung der Zuwendung zu
entscheiden. Aufgrund des verbindlichen Verwendungszwecks treffe diese Freiheit
jedoch nicht zu.
Quelle: Pressemitteilung
des Oberlandesgerichts Bremen vom 17.08.2015, AZ: 4 UF 52/15
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