Im Mittelpunkt dieses Falls standen E Zigaretten (Elektrische Zigaretten). Vor dem OVG hatte sich das Land Nordrhein-Westfalen zu verteidigen. Es hatte nämlich in einer Pressemeldung vor E Zigaretten gewarnt und sie als Arzneimittel bezeichnet. Das OVG hatte zu entscheiden, ob solche Äußerungen zulässig sind oder nicht.
Gesundheitsministerium in NRW warnte vor E Zigaretten
Nikotinhaltige E Zigaretten seien als Arzneimittel anzusehen, das jedoch nicht zugelassen sei. Handel mit nicht als Arzneimittel zugelassenen E Zigaretten sei strafbar. „Nikotin sei eine pharmakologisch wirkende Substanz und nikotinhaltige Liquids unterlägen als Funktionsarzneimittel dem Arzneimittelrecht.“ (Pressemitteilung des OVG Hamm) Vor ihnen müsse gewarnt werden, so die Pressemeldung des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums. Ist die E Zigarette also ein Medizinprodukt? Dass dies so sei wurde sowohl an die Bezirksregierungen als auch an Apotheken in NRW so weiter gegeben. Ein Hersteller von E Zigaretten klagte dagegen in Form einer einstweiligen Anordnung an. Solche Äußerungen wollte er untersagt wissen.
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E Zigaretten laut OVG kein Arzneimittel erhalten
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OVG: Äußerungen in Pressemeldung sind rechtswidrig
Das OVG stellte fest, dass die Äußerungen in der Pressemeldung und dem Erlass rechtswidrig sind. E Zigarette und nikotinhaltiges Liquid fallen nicht unter das Arzneimittelgesetz und auch nicht unter das Medizinproduktegesetz. Weder Entwöhnung von Nikotinkonsum, noch Linderung einer Nikotinabhängigkeit stehen im Vordergrund. Ein therapeutischer und prophylaktischer Zweck liege auch nicht vor. Daher sind E Zigaretten kein Arzneimittel.
Quelle:
- Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Hamm vom 23. April 2012, Az.: 13 B 127/12
- de.wikipedia.org/wiki/Elektrische_Zigarette
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