Rechtsnews 11.03.2013 Julia Brunnengräber

Dürfen Zigaretten mit Aromakapsel in der BRD verkauft werden?

Es gibt Zigaretten, die nicht nur nach Zigarette schmecken. Vielmehr ist in ihnen eine Aromakapsel enthalten. Diese ist mit dem Aroma Menthol gefüllt. Wird auf diese drauf gedrückt, dann platzt die Kapsel und der Verbraucher erhält einen Mentholgeschmack, der den Zigarettengeschmack prägt. Dürfen diese Aromazigaretten in der Bundesrepublik verkauft werden? Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte darüber zu entscheiden.

Zigaretten mit Mentholaroma freisetzender Clicktechnik in der BRD erlaubt?

Dürfen Zigaretten in der BRD verkauft werden, bei denen nicht nur Rauch, sondern auch Mentholaroma vom Raucher inhaliert werden – vorausgesetzt, er zerdrückt die Kapsel? In anderen Staaten der Europäischen Union sind solche Zigaretten bereits zugelassen, wie in Frankreich zum Beispiel und auch anderen EU-Staaten. Ein Tabakunternehmen war nicht damit einverstanden, dass der Verkauf in Deutschland nicht gestattet ist. Der Verkauf ist deswegen nicht erlaubt, da das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sich dagegen gerichtet hatte und erklärt hatte, dass dem Verkauf Gründe des Gesundheitsschutzes entgegen stehen. Die Klage des Zigarettenherstellers hatte sich eben dagegen gerichtet.

VG: Ziel der Eindämmung des Tabakgebrauchs entscheidend

Das Verwaltungsgericht urteilte, dass das Bundesamt im Recht ist. Es wandte ein, dass es keine Studien dazu gibt, ob das Menthol in der Zigarette die Gesundheitsschädlichkeit erhöht oder nicht. Entscheidend sei aber, dass die Kapselzigarette gegen „die u. a. im Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Eindämmung des Tabakgebrauchs festgelegten Grundsätze, d. h. gegen die „Framework Convention on Tobacco Control“ (FCTC)“ verstoße. Das heißt, dass Tabakprodukten nicht durch neuartige Produkte attraktiver gemacht werden sollen. Genau das ist aber der Fall, fügt man Zigaretten Aroma hinzu. So könnten auch Menschen zur Zigarette greifen, die sie sonst ablehnen und den Geschmack nicht ansprechend finden, wegen des neuartigen Geschmacks aber interessant finden oder genießbarer. Sie könnten davon angetan sein, dass der Mentholgeschmack atemerfrischend ist. Die Gefahr bestehe, dass Abhängigkeiten so zumindest aufrechterhalten bleiben, selbst wenn nicht belegt werden kann, dass mehr Menschen rauchen, weil es ein neues Angebot gibt. Die Sache ist noch nicht ganz vom Tisch. Vielmehr erklärte das Verwaltungsgericht, dass die Sache vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird, da sie grundsätzliche Bedeutung habe.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 28. September 2012, Az.: 5 A 206/11

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