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Rechtsnews 06.04.2023 Christian Schebitz

DSGVO für Privatpersonen – Mehrere 1000€ Strafe!

Was ist die DSGVO und gilt sie für Privatpersonen?

Die sogenannte Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schützt natürliche Personen (Privatpersonen) davor, dass andere (meist Unternehmen) unrechtmäßig Daten speichern und für ihre Zwecke nutzen.

Wenn allerdings „natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ die Daten nutzen, gibt es eine Ausnahme von dieser Regel: Dann soll die DSGVO nicht gelten. Juristen nennen dies „Haushaltsausnahme“ (Art. 2 Abs. 2 DSGVO). Damit soll sichergestellt werden, dass zum Beispiel ein Vater anlässlich des Geburtstags seiner Großmutter Fotos von seiner Familie machen darf, ohne vorher von jedem eine schriftliche Einwilligung eingeholt zu haben.

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Allerdings werden die Regelungen hier zu streng ausgelegt, denn wenn auch nur ein kleiner Teil der Datenerhebung außerhalb der Familie stattfindet, gilt die DSGVO bereits auch für Privatpersonen! Und das kann richtig teuer werden. Das fängt schon an, wenn man auf seinem Smartphone Kontakte sowohl von Freunden und Familie als auch von Arbeitskollegen und/oder Geschäftspartnern speichert („dual use“).

Synchronisiert man dann sein Handy zum Beispiel mit WhatsApp, werden die Daten hochgeladen. Dies kann bereits einen Verstoß darstellen.

Die Internetsphäre aus DSGVO Sicht

Besonders risikoreich sind Filmaufnahmen und Fotos. Das ist kein Problem, solange Sie diese Daten z.B. nur in eine geschlossene Facebook-Gruppe hochladen. Sobald die Facebook-Gruppe aber für alle sichtbar ist, fallen die Daten unter die DSGVO! „Familie“ ist hier übrigens nicht im engeren Sinne zu verstehen, sondern es geht um familiäre Beziehungen, also auch Freunde gehören dazu. Es muss nicht zu allen Personen eine enge Beziehung bestehen.

Solange es eine persönliche oder familiäre Tätigkeit ist, nennen die Juristen das „nicht öffentlich“. Dann ist es unbedenklich. Sobald die Daten (z.B. Fotos oder Videos) aber im Netz öffentlich zugänglich sind, unterliegen sie den Regeln der DSGVO, jedenfalls dann, wenn der Empfängerkreis unüberschaubar groß ist. Und da sich Fotos in der Regel sehr leicht weiterleiten lassen, wird man fast immer von einer unüberschaubaren Gruppe ausgehen können.

Dabei ist es unerheblich, ob die abgebildeten Personen miteinander verwandt oder befreundet sind.Dazu existiert eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2003 (Az. C -101/01). Eine weitere Entscheidung darüber, dass die Haushaltsausnahme beim Hochladen eines Videos auf YouTube nicht gilt, findet man in dieser EuGH Entscheidung: Az. 10 – 345/17.

Auch wenn man Daten oder Fotos in andere soziale Netzwerke wie Kontaktbörsen einstellt, kann man sich nicht mehr auf die Haushaltsausnahme berufen, sondern muss mit Sanktionen rechnen.

Eine Ausnahme bilden auch private Sammlungen, zum Beispiel von Sportfans, die Bilder ihrer Idole in einem Album aufbewahren. Soweit es sich um Personen des öffentlichen Lebens handelt, gibt es Ausnahmen. Fotos von Prominenten dürfen gespeichert und gesammelt werden.

Aber nicht nur Videos sind gefährlich: Es reicht schon, eine E-Mail z.B. an alle Eltern des Kindergartens zu schicken und deren Adressen in „CC“ zu setzen, so dass jeder die E-Mail-Adressen aller einsehen kann. Schon haben Sie sich strafbar gemacht! Achten Sie also in diesem Fall darauf, die Adressen in das Feld „BCC“ zu setzen, dann sind Sie auf der sicheren Seite, solange Sie keine geschützten Inhalte innerhalb der E-Mail verbreiten.

Sobald Sie aber auch nur eine Datei geschäftlich nutzen, fallen Sie definitiv unter eine wirtschaftliche Tätigkeit und damit unter die DSGVO.

Besonders gefährlich: Videoüberwachung

Solange sie nur im privaten Bereich filmen, ist alles in Ordnung, wenn die gefilmten Personen einverstanden sind. Sobald sie aber mit ihren Videoaufnahmen den öffentlichen Raum auch nur berühren, wird es gefährlich. Ärger mit Nachbarn oder Passanten ist vorprogrammiert. Öffentliche Bereiche sollten auf jeden Fall von der Videoüberwachung ausgenommen werden. Das gilt auch für Kameras im Auto oder Drohnenaufnahmen.

Natürlich darf man seine eigenen Kinder aus Sicherheitsgründen per Video beobachten, aber sobald Freunde der Kinder dabei sind, begibt man sich auf dünnes Eis. Dann sollten Sie die Aufnahme sofort stoppen, vor allem, wenn sensible Bereiche wie das Badezimmer oder der Swimmingpool betroffen sind. Filmen Sie auf keinen Fall über die Grundstücksgrenze hinaus. Die Bußgelder sind beträchtlich. Sie liegen regelmäßig im vierstelligen Bereich. In Spanien hat ein Ex-Lebensgefährte seine Ex-Freundin in der gemeinsamen Wohnung gefilmt und wurde dafür zu einer Geldstrafe von 10.000 Euro verurteilt.

Zusammenfassung

Es ist gut, dass die DSGVO eine Sonderregelung in Form der Haushaltsausnahme enthält. Damit ist es zwar erlaubt, auf einer Party Fotos zu machen und diese direkt per Messenger oder in einer geschlossenen Facebook-Gruppe zu teilen. Aber eben nur innerhalb dieser Grenzen. Sobald die Öffentlichkeit die Fotos oder Daten einsehen kann, haben Sie die Grenzen der Datenschutzgrundverordnung überschritten und machen sich strafbar. Auch als Privatperson!

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