Kann ein Drittstaatsangehöriger, der sich vorschriftsgemäß im Herkunftsland seiner Ehefrau und seiner Tochter befindet, während sich diese allerdings in einem anderen Mitgliedsstaat aufhalten, sein Aufenthaltsrecht auf das Unionsrecht stützen? Dies verneinte der Gerichtshof der Europäischen Union mit seinem Urteil.
Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung
Im konkreten Fall geht es um einen japanischen Staatsangehörigen, der seit dem Jahr 1998 mit einer deutschen Frau verheiratet ist und seit 2005 in Ulm wohnt. In dieser Stadt geht er einer festen Arbeit nach. Die Tochter des Ehepaars kam im Jahr 2004 in Amerika zur Welt und besitzt somit nicht nur die deutsche und die japanische Staatsbürgerschaft, sondern auch die amerikanische. Das Ehepaar lebt seit dem Jahr 2008 getrennt, ist allerdings noch nicht geschieden. Die Frau lebt seit diesem Zeitpunkt gemeinsam mit ihrer Tochter in Wien. Beide besitzen das Sorgerecht für die Tochter, die vom Vater einmal pro Monat am Wochenende in Wien besucht wird. Die Ferien verbringt die Tochter die meiste Zeit in Ulm bei ihrem Vater. Aufgrund der Familienzusammenführung und der Tatsache, dass der Vater eine feste entgeltliche Stelle innehat, wurde ihm das Aufenthaltsrecht in Deutschland zugesprochen. Die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung steht nun im Ermessen, weshalb er als Familienangehöriger eines Unionsbürgers eine Aufenthaltskarte beantragt hat. Eine solche wurde ihm allerdings verweigert. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Frage an den Gerichtshof weitergeleitet, ob durch das Unionsrecht einem Drittstaatsangehörigen, der für sein Kind, das Unionsbürger ist, das Sorgerecht besitzt, das Recht eingeräumt wird, im Herkunfsstaat des Kindes, im konkreten Fall also in Deutschland, zur Erhaltung der persönlichen Beziehung zu bleiben, auch wenn das Kind in einem anderen Mitgliedstaat, konkret also in Österreich, wohnt.
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Generelle Rechtsstellung eines dauerhaften Aufenthaltsberechtigten
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass dem Vater antragsmäßig und losgelöst von den familiären Umständen generell die Rechtsstellung eines dauerhaften Aufenthaltsberechtigten zugesprochen werden kann. Als Begründung wurde angeführt, dass er sich schon über fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland befinde und über ausreichend Einkommen sowie eine Krankenversicherung verfüge.
Keine Berufung auf Unionsbürgerschaft der Tochter
Allerdings merkte der Gerichtshof an, dass der Vater sein Aufenthaltsrecht nicht auf darauf stützen kann, dass er Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist. Dies gelte nur, wenn dem Angehörigen “in gerader aufsteigender Linie von dem Kind Unterhalt gewährt wird”. Im zugrundeliegenden Fall ist dies nicht so, ganz im Gegenteil, denn der Vater zahlt an seine Tochter Unterhalt. Er ist zwar Familienangehöriger seiner Frau, dennoch erfüllt er nicht die Voraussetzung, der zufolge er seine Ehefrau in ihr neues Heimatland hätte begleiten bzw. ihr nachziehen müssen. Weiterhin führte der Gerichtshof aus, dass der Vater immer im Einklang mit den nationalen Vorschriften in Deutschland gelebt hat. Er müsse sich daher nicht auf die Unionsbürgerschaft seines Kindes oder seiner Ehefrau berufen, um weiterhin in Deutschland bleiben zu dürfen. Quelle:
- Pressemitteilung des Gerichtshof der Europäischen Union vom 8. November 2012; AZ: C-40/11
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