Rechtsnews 28.09.2011 Simon Wolpert

Domains können auch durch Vertreter registriert werden

Der Bundesgerichtshof hatte sich damit zu befassen, unter welchen Umständen fremde Domainnamen registriert werden können. Der Sachverhalt Der Kläger trägt den Familiennamen Grundke. Er verlangt die Freigabe der Domain „grundke.de“, die auf den Beklagten registriert ist. Der Beklagte wurde von der Grundke Optik GmbH beauftragt, den Domainnamen zu registrieren, er selbst ist nicht Träger des Familiennamens. Seit der Registrierung findet man unter der Internetadresse „grundke.de“ die Internetseite der Grundke Optik. Das Landgericht wies die Klage ab, da die Grundke GmbH Namensträger ist. Das Berufungsgericht entschied, der Beklagte dürfe auch im Auftrag eines Namensträgers die Domain nicht auf seinen Namen registrieren. Die anschließend eingelegte Revision hatte Erfolg. Die Entscheidung Laut Bundesgerichtshof handelt es sich schon um den unbefugten Gebrauch eines Namens, wenn ein fremder Name registriert wird. Jeder Namensträger kann gegen solch eine Registrierung vorgehen. Bei dem vorliegenden Fall muss nach Meinung des Bundesgerichtshofs jedoch beachtet werden, dass der Domainname im Auftrag eines Namensträgers registriert worden ist. Unter Gleichnamigen gilt regelmäßig das Prioritätsprinzip. Da nach dem Auftrag zur Erstellung der Homepage diese auch alsbald freigeschaltet wurde und bis auf eine kurze Unterbrechung im Sommer 2001 regelmäßig erreichbar war  steht der Grundke Optik gegenüber dem Kläger die Priorität für den Domainnamen zu. Einzelheiten des Auftragsverhältnisses zwischen dem Beklagten und der Grundke Optik sind irrelevant, wenn es bestand und nach außen dokumentiert wurde. Die Dokumentierung kann beispielsweise durch die Freischaltung einer Homepage geschehen. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.02.2007, Nr. 21/07, Az.: I ZR 59/04

 

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