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Rechtsnews 06.02.2015 Christian Schebitz

Die Höchstaltersgrenze von Sachverständigen

Wann ist ein Mensch zu alt, um eine hochspezialisierte Tätigkeit ausüben zu können bzw. ausüben zu dürfen? Mit dieser Fragestellung hatte sich unlängst die Verwaltungsgerichtsbarkeit auseinanderzusetzen, Ausgangspunkt des Verfahrens war die Klage eines mittlerweile 71 Jahre alten Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden.

Im Oktober 2011 war der Kläger durch die Ingenieurkammer Hessen als  Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden anerkannt worden. Dass die Anerkennung als Sachverständiger mit der Vollendung des siebzigsten Lebensjahres erlosch, wollte der Kläger nicht hinnehmen.

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§ 7 der Hessischen Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung, der ebenjenes Erlöschen der Anerkennung bei Vollendung des 70. Lebensjahres vorsieht, stellt nach Ansicht des Klägers eine Diskriminierung aus Altersgründen dar.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof beurteilte das Ansinnen desehemaligen Sachverständigen abschlägig und führte aus, dass die Höchstaltersgrenze zwar eine unmittelbare Benachteiligung darstelle, dass diese aber durch den in Art. 2 Abs. 5 der Europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG enthaltenen Sicherheitsvorbehalt legitimiert sei.

Das Bundesverwaltungsgericht urteilt über die Höchstaltersgrenze von Sachverständigen

Auch vor dem im Anschluss an die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs angerufenen Bundesverwaltungsgericht konnte sich der Sachverständige a.D. nicht durchsetzen. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass eine Unzumutbarkeit für den Sachverständigen nicht vorliege. Denn erstens sei die Höchstaltersgrenze von 70 Jahren jenseits der üblichen Verrentungs- und Pensionierungsgrenzen gelegen, und zweitens sei es auch Sachverständigen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht gestattet, in Hessen als Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden tätig zu sein, wenn diese über 70 Jahre alt seien. Insofern liege auch hier keine unzulässige Benachteiligung vor.

Quellen: 

  • Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 07.08.2013 – 7 C 897/13.N –
  • Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.01.2015 – BVerwG 10 CN 1.14 – 

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