Rechtsnews 20.05.2016 Christian R.

Die Anhörung betreuter Personen

Wenn eine volljährige Person auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung gestellt wird, wird ihr ein Betreuer zur Seite gegeben, der die Person gesetzlich vertritt. Unter Betreuung gestellt zu werden kann für einen Menschen ein tiefer Einschnitt sein. Ob eine persönliche Anhörung der zu betreuenden Person durch das Betreuungsgericht notwendig ist, musste vor kurzem das Bundesverfassungsgericht klären.

Folgender Sachverhalt lag dem Verfahren zugrunde: Im Dezember 2010 wurde eine Frau im Wege der einstweiligen Anordnung unter vorläufige Betreuung gestellt. Der Betreuer der Frau beantragte ein halbes Jahr später, im Juni 2011, die Verlängerung der einstweiligen Betreuung um sechs Monate. Das zuständige Amtsgericht entsprach diesem Antrag noch am selben Tag durch einen entsprechenden Beschluss, hörte die unter Betreuung stehende Frau hierzu allerdings nicht an. Im August 2011 beantragte der Betreuer dann erneut eine Verlängerung der Betreuung bis zum 31. Oktober 2011. Auch diesem Antrag folgte das Gericht, unterließ es allerdings erneut, die betreute Frau anzuhören.
Gegen das Vorgehen des Amtsgerichtes legte die betroffene Frau gerichtlich Beschwerde ein und verlangte gehört zu werden, wenn es um ihre Betreuung geht. Nachdem ihre Beschwerde sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich gescheitert war, griff sie zum Rechtsmittel der Verfassungsbeschwerde, so dass sich nun das Bundesverfassungsgericht mit der Sache zu befassen hatte.

Bundesverfassungsgericht entscheidet über Anhörung von betreuten Personen

Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Beschluss nun klar: eine persönliche Anhörung der betroffenen Person durch das Betreuungsgericht ist grundsätzlich unverzichtbar. Unterbleibt die Anhörung, so ist den Richtern am Bundesverfassungsgericht zufolge nicht nur das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, sondern es liegt daneben noch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person vor. Nur wenn Gefahr im Verzug sei, so die Richter, dürfe eine Anhörung ausnahmsweise unterbleiben, müsse aber dann sobald als möglich nachgeholt werden.

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  • Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.03.2016 – 1 BvR 184/13

 

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