Das Verschweigen schwerwiegender Erkrankungen beim Abschließen eines Versicherungsvertrages ist riskant, wie das vorliegende Urteil beweist. Hier entschied das Oberlandesgericht Oldenburg, dass ein Diabetiker, der sein Leiden bei Vetragsschluss verschweigt, seinen Versicherungsschutz gefährdet und dass ein solches Handeln als arglistige Täuschung angesehen werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erkrankte Insulinspritzen benötigt bzw. ihm bereits Gliedmaßen amputiert werden mussten.
Versicherung verweigert Zahlung wegen arglistischer Täuschung
Konkret forderte ein Versicherter mittels einer Klage von seiner privaten Unfallversicherung die Zahlung. Als der Kläger jedoch die Unfallversicherung abgeschlossen hatte, teilte er der Versicherungsanstalt nicht mit, dass er an der Krankheit Diabetes mellitus Typ II litt. Zudem verschwieg er, dass ihm bereits der kleine Zeh am linken Fuß amputiert worden war. Als dem Kläger dann ein Unfall zustieß, lehnte die Versicherung den Zahlungsantrag ab. Dafür fechtete sie den Verischerungsvertrag an aufgrund arglistiger Täuschung.
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Diabetes verheimlicht – Versicherung zahlt nicht erhalten
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OLG Oldenburg gibt Versicherung Recht
Der Versicherung wurde vom Oberlandesgericht Oldenburg Recht zugesprochen. Als Begründung führte es an, dass Diabetes für die Unfallversicherung von Bedeutung sei, weshalb der Kläger diese nicht hätte verschweigen dürfen. Darüber hinaus, könne der Angeklagte sich nicht darauf berufen, er habe nichts von der Krankeit gewusst, da ihm ja zuvor bereits Gliedmaßen amputiert worden waren. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Krankheit absichtlich verschwiegen haben muss.
- Quelle: dpa
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