Das mag niemand, der gerade im Urlaub bei seiner Unterkunft ankommt: Mängel am Ferienhaus feststellen, auf die die Beschreibung im Katalog und Photographien, auf deren Grundlage man gebucht hat, keinerlei Hinweis gegeben haben. Dann setzt die Enttäuschung ein und es stellt sich die Frage danach, wie der Reiseveranstalter dafür zur Rechenschaft gezogen werden kann. In diesem Fall behauptete der Reiseveranstalter, sei es gar nicht möglich, vor deutschen Gerichten diesbezügliche Rechtsfragen zu klären, da das Ferienhaus sich im Ausland befindet. Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof, der ein Urteil gefällt hat.
Kann Verbraucher Klage wegen Mängel an ausländischen Ferienhaus vor deutschem Gericht erheben?
Ein Ehepaar aus Schwerin freute sich auf seinen Urlaub in einem Ferienhaus im benachbarten Dänemark, wurde aber jäh enttäuscht. Sie stellten gleich bei der Anreise Mängel an der Mietsache fest und forderten den Reiseveranstalter zur Beseitigung dieser auf, was nicht erfolgte. Daraufhin reisten sie ab und forderten vom Reiseveranstalter, dass er ihnen den Reisepreis erstattet und ihnen eine Entschädigung zahlt, weil sie ihre Urlaubszeit nutzlos verwenden mussten. Sie fanden, dass das Gericht in Schwerin zuständig sei. Der Reiseveranstalter hingegen war der Meinung, ein belgisches Gericht müsse den Fall übernehmen, da sie als deutsche Verbraucher mit dem Reiseveranstalter durch das Ferienhaus in Verbindung stehen.
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BGH: Verbraucher kann vor Gericht seines Wohnsitzes gegen Reiseveranstalter klagen
Das Gericht in Schwerin bejahte allerdings, dass es diesbezüglich internationale Zuständigkeit habe und sprach zudem den Klägern die Ansprüche zu, die sie geltend gemacht hatten. Das heißt auch grundsätzlich, dass “ein Verbraucher, der von einem gewerblichen Reiseveranstalter ein einem Dritten gehörendes Ferienhaus gemietet hat, […] Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Reiseveranstalter bei dem Gericht seines Wohnsitzes geltend machen” kann. Der Verbraucherschutzgedanke stehe hier im Vordergrund, so der BGH. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2012, Az.: X ZR 157/11
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