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Rechtsnews 26.11.2012 Manuela Frank

Deutsche Post muss Druckschrift der NPD als Postwurfsendung austeilen

Ist die Deutsche Post AG dazu verpflichtet, die Publikation “Klartext”, die von der NPD im Sächsischen Landtag erstellt wird, als Postwurfsendung auszuteilen? Darüber musste der Bundesgerichtshof entscheiden.

Deutsche Post sieht keinen Beförderungszwang

Konkret ging es um die Publikation “Klartext”, die von der NPD herausgegeben wird und über politische Themen und die Fraktionsarbeit der NPD aufklärt. 200.000 Stück der Druckschrift sollen an alle Haushalte in Leipzig gemeinsam mit der Tagespost ausgeteilt werden. Die NPD fordert von der Deutschen Post, dass diese mit ihr einen Rahmenvertrag schließt über den Transport und die Verteilung der Druckschrift als Postwurfsendung. Die Deutsche Post sehe keinen Beförderungszwang, da es keine konkrete Adressierung der Publikation gebe. Das Landgericht Leipzig hat die Klage der NPD abgewiesen, woraufhin diese Berufung einlegte, welche vom Oberlandesgericht allerdings zurückgewiesen wurde.

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Deutsche Post muss Druckschrift der NPD als Postwurfsendung austeilen erhalten

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BGH: Deutsche Post muss Publikation verteilen

Das Urteil des OLGs hat der Bundesgerichtshof nun aufgehoben und die Deutsche Post dazu verurteilt, den Rahmenvertrag zu schließen, denn dazu bestehe gemäß § 2 Postdienstleistungsverordnung (pDLV) eine Pflicht. Als Begründung führte der BGH an, dass die Deutsche Post verpflichtet ist, gewisse Postdienstleistungen, auch Universaldienstleistungen genannt, zu erbringen. Die hier erbrachte Leistung sei eine derartige Universaldienstleistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Postuniversaldienstleistungsverordnung, denn sie soll die Bevölkerung in periodischen Abständen über Ereignisse oder Fachfragen aufklären. Dass dabei auch die Politik und Arbeit der NPD beworben wird, spiele keine Rolle. Auch die Nichtadressierung der Druckschrift spreche nicht gegen die Einordnung als Universaldienstleistung. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2012; AZ: I ZR 116/11

   

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